Al-Qaida-Sympathisant wollte große Zahl von Menschen töten und verletzen
Nach den vom Oberlandesgericht Hamburg getroffenen Feststellungen beabsichtigte der einer islamistisch-jihadistischen Ideologie anhängende und mit der terroristischen Vereinigung al-Qaida sympathisierende Angeklagte, im zeitlichen Kontext des 20. Jahrestags der Attentate vom 11. September 2001 als Einzeltäter einen terroristischen Anschlag in Hamburg zu verüben. Mittels einer selbst hergestellten Sprengvorrichtung, einer Pistole und einer Handgranate wollte er nach dem Vorbild der Anschläge auf den Boston-Marathon am 15.04.2013 eine möglichst große Zahl von Menschen im öffentlichen Raum töten und verletzen.
Festnahme nach Versuch des Waffen-Erwerbs
Hierzu beschaffte er sich verschiedene Utensilien zum Bau einer unkonventionellen Sprengvorrichtung. Zudem bemühte er sich im Darknet um den Erwerb einer Schusswaffe und einer Handgranate. Dabei wurde eine US-amerikanische Sicherheitsbehörde auf ihn aufmerksam. Diese verständigte das Bundeskriminalamt, so dass der Angeklagte bei dem Versuch, von einem verdeckt auftretenden Polizeibeamten Waffen zu erwerben, kurz vor seiner geplanten Tat im August 2021 in Hamburg verhaftet werden konnte.
Verfahrensbeanstandung erhoben und sachlich-rechtliche Mängel geltend gemacht
Das OLG verurteilte den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit versuchtem vorsätzlichen Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung und mit versuchtem vorsätzlichen unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Gegen das Urteil des OLG legte er Revision ein, mit der er eine Verfahrensbeanstandung erhoben und sachlich-rechtliche Mängel geltend gemacht hat. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den nach der Geschäftsverteilung des BGH für Staatsschutzsachen zuständigen Dritten Strafsenat habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, teilte der BGH mit. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.