32 Mädchen im Alter zwischen vier und elf Jahren betroffen
Die abgeurteilten Straftaten verübte der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Leiter von Kinderschwimmkursen in Hallenbädern in Baden. Betroffen von den Sexualdelikten waren 32 Mädchen im Alter zwischen vier und elf Jahren. Die Tatgeschehen wurden zum Teil vom Angeklagten gefilmt.
Anordnung der Sicherungsverwahrung muss überprüft werden
Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil zum Schuldspruch und im Hinblick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren bestätigt. Insoweit habe sich die Verurteilung als rechtsfehlerfrei erwiesen. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat der Senat indessen beanstandet, weil die Begründung des LG für das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten nicht frei von Rechtsfehlern gewesen sei. Insoweit bedürfe die Sache nochmaliger Prüfung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des LG.