BGH bestätigt Verurteilung eines Schwimmlehrers zu langjähriger Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs

Ein Schwimmlehrer muss wegen sexuellen Missbrauchs seiner Schwimmschülerinnen mehrere Jahre ins Gefängnis. Mit Beschluss vom 24.10.2019 hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden weitgehend bestätigt. Das LG hatte den Angeklagten unter anderem wegen – zum Teil schweren – sexuellen Missbrauchs von Kindern in 133 Fällen sowie wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet (Az.: 4 StR 200/19).

32 Mädchen im Alter zwischen vier und elf Jahren betroffen

Die abgeurteilten Straftaten verübte der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Leiter von Kinderschwimmkursen in Hallenbädern in Baden. Betroffen von den Sexualdelikten waren 32 Mädchen im Alter zwischen vier und elf Jahren. Die Tatgeschehen wurden zum Teil vom Angeklagten gefilmt.

Anordnung der Sicherungsverwahrung muss überprüft werden

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil zum Schuldspruch und im Hinblick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren bestätigt. Insoweit habe sich die Verurteilung als rechtsfehlerfrei erwiesen. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat der Senat indessen beanstandet, weil die Begründung des LG für das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten nicht frei von Rechtsfehlern gewesen sei. Insoweit bedürfe die Sache nochmaliger Prüfung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des LG.

BGH, Beschluss vom 24.10.2019 - 4 StR 200/19

Redaktion beck-aktuell, 29. November 2019.

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