BGH bestätigt Verurteilung eines Radiomoderators der "Ostseewelle" wegen Betruges und Bankrotts

Die Verurteilung eines ehemaligen Moderators des Radiosenders "Ostseewelle" wegen Betruges in neun Fällen und Bankrotts unter Einbeziehung früherer Strafen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 20 Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs in sechs Fällen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ist rechtskräftig. Mit Urteil vom 31.05.2017 hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Rostock bestätigt (Az.: 2 StR 489/16).

Manipulation bei Gewinnspiel

Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen gemeinsam mit einem Mittäter als Moderator der "Morgenshow" des privaten Rundfunksenders "Ostseewelle" ein Gewinnspiel dahingehend manipuliert, dass von ihm ausgewählte und vorher über die Lösung unterrichtete Anrufer die Gewinne erhielten. Die Anrufer gaben anschließend absprachegemäß den größten Teil der Gewinne an den Angeklagten und seinen Komplizen weiter. Wegen der Manipulationen wurden insgesamt 75.200,73 Euro zu Unrecht als Gewinne ausgezahlt, von denen der Angeklagte und sein Komplize 61.400 Euro vereinnahmten.

Ausfall von Gläubigerforderungen verursacht

Außerdem verursachte der Angeklagte im Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen den Ausfall von Gläubigerforderungen in Höhe von insgesamt 520.555 Euro, indem er im Zeitraum vom 01.09.2004 bis zum 24.11.2011 unter Zwischenschaltung einer Drittfirma und seiner jeweiligen Lebensgefährtinnen Honorarzahlungen in Höhe von insgesamt 606.000 Euro und Sonderzahlungen in Höhe von 130.415,40 Euro jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer auf Fremdkonten umleitete, sodass diese Einnahmen, die vollständig an ihn weitergeleitet wurden, der Insolvenzmasse vorenthalten wurden.

BGH bestätigt Entscheidung des LG

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des LG Revision eingelegt, die er in der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschränkt hat. Der Zweite Strafsenat des BGH hat die Revision verworfen. Das LG sei zu Recht von gewerbsmäßig begangenem Betrug und aus Gewinnsucht begangenem Bankrott ausgegangen. Es habe auch die Strafhöhe rechtsfehlerfrei bemessen.

BGH, Urteil vom 31.05.2017 - 2 StR 489/16

Redaktion beck-aktuell, 31. Mai 2017.

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