BGH bestätigt Verurteilung des suspendierten Homburger Oberbürgermeisters

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des suspendierten Homburger Oberbürgermeisters wegen Untreue bestätigt. Er verwarf sowohl die unbeschränkte Revision des Angeklagten als auch die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, da die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründungsschriften keinen Rechtsfehler ergeben habe. Die zuletzt vom Landgericht Saarbrücken verhängte Geldstrafe wird somit rechtskräftig.

Aus Bewährungs- wird Geldstrafe

In einem ersten Rechtsgang hatte das Landgericht Saarbrücken den Angeklagten bereits mit Urteil vom 21.02.2019 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Diese Verurteilung hatte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Revision des Angeklagten weitgehend aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Mit Urteil vom 27.01.2021 hat das Landgericht den Angeklagten daraufhin wegen Untreue durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. 

Teurer Detekteiauftrag wurde nicht rechtzeitig gekündigt

Nach seiner Auffassung soll der Angeklagte als Oberbürgermeister der Stadt Homburg den teuren Auftrag einer Detektei zur Überprüfung städtischer Mitarbeiter nicht sofort gekündigt haben, nachdem er zutreffend erkannt hatte, dass sein Budget zur eigenständigen Auftragsvergabe weit überschritten und die weitere Durchführung des Auftrags wirtschaftlich sinnlos gewesen ist. Durch die Fortführung des Auftrags sei der Stadt Homburg ein Schaden in Höhe von knapp 73.000 Euro entstanden. Der BGH hat die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründungsschriften habe keinen Rechtsfehler ergeben. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken ist damit rechtskräftig.

BGH, Urteil vom 03.03.2022 - 5 StR 228/21

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2022.