Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil wegen Doppelmordes mit anschließender Zerstückelung und Versenkung der Leichenteile in einem Leipziger Badesee im Wesentlichen bestätigt. Der Angeklagte war vom Landgericht wegen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen Störung der Totenruhe in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen mittelbarer Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden. Auch die Feststellung der besonders schweren Schuld ließ der BGH bestehen, er korrigierte lediglich die Einziehungsentscheidung (Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 5 StR 651/17).
Mordmotiv Habgier
Nach den Feststellungen des Landgerichts erschlug bzw. erstach der Angeklagte aus Habgier seine beiden arg- und wehrlosen Opfer in ihrer Wohnung. Um die Tat zu verdecken, habe er bei beiden Getöteten jeweils den Kopf und die Beine abgetrennt, die Leichenteile in einem Koffer und in Taschen zu einem Badesee gebracht und im Wasser versenkt. Im Verlauf der Ermittlungen gegen den Angeklagten habe er zwei tunesische Landsleute – zu Unrecht – der Tat bezichtigt, die daraufhin für mehrere Wochen in Untersuchungshaft genommen wurden.
BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - 5 StR 651/17
Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2018.
Aus der Datenbank beck-online
Bernsmann/Deckers/König/Fischer, Zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag – Überblick und eigener Vorschlag, NStZ 2014, 9
Aus dem Nachrichtenarchiv
LG Bochum: Lebenslang für Marcel H. wegen Doppelmordes an Kind und Schulfreund, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 01.02.2018, becklink 2008966