LG: Persönlichkeitsstörung hat sich nicht bei Tat ausgewirkt
Nach den Feststellungen des LG überfiel der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 02.04.2017 ein junges Paar, das in der Siegaue zeltete. Er erzwang unter Vorhalt einer Astsäge von beiden Opfern die Herausgabe von Wertsachen. Anschließend vergewaltigte er die Frau vor dem Zelt, während der Mann in Todesangst in dem Zelt verharren musste, von wo aus er die Polizei alarmierte. Das LG hat – sachverständig beraten – bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung angenommen, die die notwendige Schwere aufweise, um grundsätzlich eine Schuldbeeinträchtigung zu begründen. Gleichwohl ging es von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus, da sich die Persönlichkeitsstörung nicht bei der Tat ausgewirkt habe.
Uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht fehlerfrei festgestellt
Der BGH hat den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils bestätigt und insoweit die Revision des Angeklagten verworfen. Er hat jedoch den Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG Bonn zurückverwiesen. Der Strafausspruch konnte nach Auffassung des BGH nicht bestehen bleiben, weil das LG die uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt habe. Es hätte der Darlegung bedurft, aufgrund welcher Auffälligkeiten in der Person des Angeklagten das LG von einer erheblichen psychischen Erkrankung des Angeklagten ausgegangen ist, um rechtsfehlerfrei zu begründen, warum diese Auffälligkeiten bei der konkreten Tatausführung nicht zum Tragen kamen. Dem neuen Tatgericht obliege es nunmehr, die Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten erneut zu prüfen und das Strafmaß festzulegen.