Verbraucherschützer klagten gegen Verwendung mehrerer Entgeltklauseln
Der klagende Verbraucherschutzverein machte die Unwirksamkeit mehrerer Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Sparkasse geltend: Mit einer Klausel erhebt die Beklagte für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5 Euro (Klausel 1). Des Weiteren rügte der Kläger zwei Klauseln, mit denen an zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und Leistungsverzeichnis die jeweils inhaltsgleiche Regelung getroffen wird, dass für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 Euro anfällt (Klauseln 2 und 3) und eine Klausel, mit der die Beklagte bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 Euro berechnet (Klausel 4).
OLG gab der Unterlassungsklage vollumfänglich statt
Beanstandet wurde auch eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung betreffend Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen (Klausel 5) sowie eine Klausel, mit der die Beklagte unter anderem für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages bis zum 01.07.2013 auch von Verbrauchern ein Entgelt in Höhe von 2 Euro erhoben hat (Klausel 6). Der Kläger monierte auch eine von der Beklagten bis zum 13.12.2012 verwendete Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7 Euro anfiel (Klausel 7) und eine Klausel, mit der die Beklagte für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 Euro in Rechnung stellt (Klausel 8). Die Unterlassungsklage hatte vor dem Landgericht überwiegend - mit Ausnahme der Klauseln 7 und 8 - Erfolg. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Klägers gänzlich stattgegeben.
BGH: Revision der Beklagten war zurückzuweisen
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nun zurückgewiesen. Die Klauseln 1 bis 5 wichen von §§ 675f Abs. 4 Satz 2, 675o Abs. 1 Satz 4 BGB und damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab, weil das darin jeweils vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 Euro für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift beziehungsweise einer Überweisung auf der Grundlage des Prozessvortrags der Beklagten nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet sei. Zwar könnten Banken nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrages ausnahmsweise ein angemessenes und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt vereinbaren. Dabei müssten aber die Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages - auch wenn diese der Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangehe - außer Betracht bleiben, da die Berücksichtigung dieser Kosten sich weder mit dem klaren Gesetzeswortlaut noch mit den ausdrücklichen Richtlinienvorgaben vereinbaren lasse.
Erhebung eines Entgelts für Löschung eines Dauerauftrags unzulässig
Vorliegend sei das in den Klauseln 1 bis 5 vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 Euro nicht an den Kosten der Beklagten für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers ausgerichtet. Vielmehr habe die Beklagte in erheblichem Umfang Kostenpositionen berücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stünden, nicht aber mit der Unterrichtung des Kunden hierüber. Die Klausel 6 weiche hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und "Löschung" eines Dauerauftrages ebenfalls von der gesetzlichen Preisregelung des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ab, da die Beklagte in diesen Fällen kein Entgelt erheben dürfe. Die Aussetzung und Löschung eines Dauerauftrages zielten nicht auf dessen Ausführung, sondern darauf ab, dass dieser nicht ausgeführt werde. Es liege ein Widerruf vor, der Gegenstand einer gesetzlichen Nebenpflicht der Beklagten sei. Die Bearbeitung müsse im Umkehrschluss regelmäßig unentgeltlich erfolgen. Die Klausel 6 entspreche nicht einem Regel-/Ausnahmeverhältnis, sondern sehe unterschiedslos die Erhebung eines Entgelts vor.
Aufwand zur Erfüllung eigener Pflicht darf nicht auf Kunden abgewälzt werden
Die Klausel 7 unterliege ebenfalls der Inhaltskontrolle, weil sie für die Führung des Pfändungsschutzkontos ein Entgelt in Höhe von 7 Euro vorsieht, das nach den Vorgaben der Senatsurteile vom 13.11.2012 (Az.: XI ZR 500/11; XI ZR 145/12, BeckRS 2012, 24815 ) eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstelle. Bei der Klausel 8 handele es sich im Hinblick auf die streitige Alternative der "Streichung einer Order" gleichfalls um eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede. Die Beklagte wälze hiermit Aufwand zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab. Erfolge der Erwerb von Wertpapieren durch eine Bank im Kundenauftrag im Wege des Kommissionsgeschäfts, so sei Hauptleistungspflicht und damit die durch eine Preishauptabrede abzugeltende Hauptleistung des Kommissionärs das mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringende Bemühen, dem Auftrag des Kommittenten entsprechende Kaufverträge abzuschließen. Diese Verpflichtung bestehe bei der Streichung einer Wertpapierorder nicht fort und könne aus diesem Grunde nicht die zu vergütende Hauptleistung sein.
Streichung einer Wertpapierorder keine entgeltpflichtige Sonderleistung
Eine Bank, die die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtige, erbringe ferner keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung. Die Streichung einer Wertpapierorder stelle eine - bis zur Ausführung des Kommissionsgeschäfts jederzeit mögliche - Kündigung des Kommissionsvertrages dar. Damit gehe die gesetzliche Nebenpflicht des Kommissionärs einher, dieser Kündigung Folge zu leisten und ihr im Verhältnis zum Kommittenten Rechnung zu tragen. Indem die Klausel 8 für diesen Fall ein Entgelt in Höhe von 5 Euro vorsehe, wälze sie einen Aufwand der Beklagten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab und unterliege damit als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. Dass der Kunde Wertpapiere von seiner Bank auch im Weg des sogenannten Festpreisgeschäfts erwerben könne, von dem er sich nicht jederzeit einseitig lösen kann, sei unerheblich. Denn die Klausel 8 differenziere nicht zwischen einem Erwerb von Wertpapieren im Weg des Kommissionsgeschäfts oder des sogenannten Festpreisgeschäfts.
Klauseln halten Inhaltskontrolle nicht stand
Die Klauseln hielten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen werde, nicht zu vereinbaren seien und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Dies gelte für die Klauseln 1, 2, 3, 5 und 6 (im angegriffenen Umfang der "Aussetzung" und "Löschung" eines Dauerauftrages) bereits deshalb, weil sie gegen die Vorgaben von §§ 675f Abs. 4 Satz 2, 675o Abs. 1 Satz 4 BGB verstießen, von denen gemäß § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden dürfe. Die Klausel 4 weiche von den gemäß § 675e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB disponiblen Vorgaben der §§ 675f Abs. 4 Satz 2, 675o Abs. 1 Satz 4 BGB ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB indiziert werde. Die Klausel 7 halte nach den Vorgaben der Senatsurteile vom 13.12.2012 einer Inhaltskontrolle ebenfalls nicht stand.
BGH hält Wiederholungsgefahr in Bezug auf Verwendung der Klauseln für gegeben
Die Klausel 8 sei unwirksam, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche, da sie einen Aufwand der Beklagten für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden abwälze. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehöre, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Rechtspflichten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise vorgesehen ist, was vorliegend nicht der Fall sei. Durch die Abweichung von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung werde die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB indiziert, ohne dass Umstände ersichtlich oder vorgetragen wären, die diese Vermutung widerlegten. Im Hinblick auf die Verwendung der beanstandeten Klauseln bestehe schließlich auch die erforderliche Wiederholungsgefahr.