Angeklagte verkauften Tee aus Nutzhanf mit geringem THC-Gehalt
Die Angeklagten betrieben in Braunschweig Ladenlokale, in denen sie - auch noch nach polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen - aus EU-zertifiziertem Nutzhanf gewonnene Cannabispflanzenteile mit geringen THC-Gehalten (0,08% bis 0,33%) als Hanftee an Endkonsumenten verkauften. Sachverständig beraten hatte das Landgericht festgestellt, dass dieser zwar nicht beim Aufguss mit Wasser, jedenfalls aber nach Verarbeitung zu Gebäck einen Rausch hervorrufen kann. Es verurteilte die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision ein.
BGH bestätigt Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch aufrechterhalten. Das Landgericht habe im Ergebnis zu Recht angenommen, der von den Angeklagten verkaufte Hanftee sei ein Betäubungsmittel. Diese Betäubungsmitteleigenschaft messe sich an Position "Cannabis" in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz und der dort vorgesehenen Ausnahme zu Buchstabe b. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verbiete diese Ausnahmevorschrift zwar nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. Jedoch müsse ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein. Die Feststellung, dass dies bei dem von den Angeklagten vertriebenen Hanftee nicht der Fall war, sei ohne Rechtsfehler.
Entscheidung des LG war aber nicht rechtsfehlerfrei
Allerdings habe das Landgericht nicht geprüft, ob der Vorsatz der Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasst habe. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führten unter anderem zur Aufhebung von Strafaussprüchen. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten seien einem schuldmindernden (vermeidbaren) Verbotsirrtum erlegen, beruhe nicht für alle Taten auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Denn insbesondere nach den polizeilichen Durchsuchungen und Sicherstellungen habe für die Angeklagten die Möglichkeit einer Strafbarkeit ihres Handelns nahegelegen.