BGH bestätigt Münchner Urteil gegen zehn türkische Kommunisten

Ein Urteil des Oberlandesgerichts München, mit dem zehn türkische Kommunisten als Mitglieder einer ausländischen Terrorgruppe zu Haftstrafen verurteilt wurden, ist rechtskräftig. Wie der Bundesgerichtshof am Freitag mitteilte, hat er Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Das OLG hatte die neun Männer und eine Frau türkischer sowie kurdischer Abstammung im Juli 2020 nach mehr als vier Prozessjahren zu teils langen Haftstrafen verurteilt.

Bewaffneter Arm der Gruppierung wurde unterstützt

Es kam zu dem Schluss, dass diese für die Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) Geld beschafft, Veranstaltungen organisiert und Mitglieder geworben hatten. Mit dem Geld sei auch der bewaffnete Arm der Gruppierung in der Türkei unterstützt worden, um dort die Fortführung des Guerillakampfes zu ermöglichen, hieß es in der Urteilsbegründung.

Sechseinhalb Jahre Haft für Hauptangeklagten

Gegen den Hauptangeklagten verhängte das Gericht sechseinhalb Jahre Haft, wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Der 60-Jährige habe Aktivitäten der Gruppe in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich, England, Holland und Belgien koordiniert. Die übrigen Angeklagten bekamen zwischen zwei Jahren und neun Monaten sowie fünf Jahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrorgruppe im Ausland. Zwar seien sie an Anschlägen nicht beteiligt gewesen. Sie hätten aber die Vereinigung gefördert und um die terroristische Ausrichtung gewusst. Die Verteidiger hatten Freisprüche beziehungsweise die Einstellung des Verfahrens verlangt.

Revisionen befassten sich mit Verwertung von Observationsberichten

Die in den 1970er Jahren gegründete und in Gruppen aufgespaltene TKP/ML führt einen teils militanten Kampf gegen den türkischen Staat. In Deutschland beobachtet sie der Verfassungsschutz, sie ist aber nicht illegal. Anwälte der Angeklagten hatten das Verfahren deshalb unter anderem als "Auftragsarbeit für die Türkei" kritisiert. Bei den Revisionen ging es unter anderem darum, ob das OLG bestimmte Observationsberichte verwerten durfte. Aber auch "die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils" habe "keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben".

BGH, Beschluss vom 04.04.2023 - 3 StR 68/22

Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2023 (dpa).