BGH bestätigt mehrjährige Haftstrafen für Mitglieder der kriminellen Vereinigung "Diebe im Gesetz"

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung mehrerer Mitglieder der kriminellen Vereinigung "Diebe im Gesetz" zu zum Teil mehrjährigen Haftstrafen durch das Landgericht Lüneburg bestätigt. Es änderte insoweit lediglich bei zwei von ihnen die Schuldsprüche auf Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (Beschluss vom 17.10.2019, Az.: 3 StR 570/18). 

Gewerbsmäßiger Betrug durch kriminelle Vereinigung "Diebe im Gesetz"

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beteiligten sich die Angeklagten A., S. und Z. über mehrere Jahre als Rädelsführer an der kriminellen Vereinigung "Diebe im Gesetz", einer nach dem "Diebesgesetz" streng hierarchisch organisierten Bruderschaft, die ihren Mittelpunkt in Hannover hatte. Ein wesentliches Element des "Diebesgesetzes" war die strenge Abschottung der Bruderschaft nach außen und die Solidarität der Mitglieder nach innen. Zu den verbindlich festgesetzten Zielen gehörte es, Vermögensstraftaten zu begehen, wobei die Beute zum größten Teil bei den Mitgliedern verblieb und im Übrigen der Gemeinschaftskasse, dem "Obschtschak" zugeführt wurde. Zur Durchführung der Straftaten bediente sich die Vereinigung teilweise auch nicht der Bruderschaft angehöriger Personen, hier der Angeklagten E. und D. Konkret stellte das LG für die Zeit von August 2013 bis Februar 2014 zehn Fälle des gewerbsmäßigen Betruges, meist im Zusammenhang mit Leasinggeschäften, fest.

LG verhängte mehrjährige Haft- und Bewährungsstrafen

Das LG verurteilte die Angeklagten A., S. und Z. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, den Angeklagten A. des Weiteren wegen Betruges und Urkundenfälschung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen beziehungsweise einer Bewährungsstrafe. Die Angeklagten E. und W. sprach es des Betruges und der Urkundenfälschung, den Angeklagten D. der Beihilfe zum Betrug schuldig und verhängte auch insoweit mehrjährige Freiheitsstrafen beziehungsweise eine Bewährungsstrafe.

BGH bestätigt LG weitgehend

Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten D., E., S. und Z weitgehend verworfen. Die Überprüfung durch den 3. Strafsenat habe weitgehend keinen Rechtsfehler ergeben. Das Verfahren vor dem LG sei rechtsfehlerfrei geführt worden. Die von ihm getroffenen Feststellungen trügen im Wesentlichen die Schuldsprüche. Diese seien lediglich betreffend die Angeklagten S. und Z. auf Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung zu ändern, betreffend den Angeklagten D. wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Auch die verhängten Strafen seien weitgehend nicht zu beanstanden. Lediglich hinsichtlich des Angeklagten E. habe der Senat wegen einer Diskrepanz zwischen Urteilstenor und -gründen die Gesamtfreiheitsstrafe neu festgesetzt.

BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - 3 StR 570/18

Redaktion beck-aktuell, 21. November 2019.