BGH bestätigt "lebenslang" wegen versuchten Bombenanschlags und geplanter Ermordung des "Pro NRW"-Vorsitzenden

Das Urteil wegen eines versuchten Bombenanschlags im Bonner Hauptbahnhof und der geplanten Ermordung des Vorsitzenden der Partei "Pro NRW" ist rechtskräftig. Mit Beschluss vom 19.03.2019 bestätigte der Bundesgerichtshof die zuvor ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dieses hatte den Hauptangeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und weitere Mitangeklagte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (Az.: 3 StR 170/18).

Angeklagter wollte möglichst viele Menschen töten

Nach den Feststellungen des OLG war der Angeklagte G. der Überzeugung, dass die "westliche Welt" unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland einen "Kreuzzug" gegen die Muslime führe und dass es die Pflicht jedes Muslims sei, im Rahmen des "Jihads" durch Anschläge auf Zivilisten in der westlichen Welt "Vergeltung" zu üben. Zu diesem Zweck stellte er einen hochexplosiven, mit einem Zeitzünder versehenen Sprengsatz her. Er verstaute den Sprengsatz in einer Tasche, die er am 10.12.2012 auf einem Bahnsteig des Bonner Hauptbahnhofs ablegte, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt etwa 30 bis 40 Personen aufhielten. Er hatte den Zeitzünder aktiviert und eine Zeitverzögerung von wenigen Minuten eingestellt. Durch die Detonation der Bombe wollte er möglichst viele Menschen töten. Dazu kam es letztlich nicht, weil mehrere Personen auf die Tasche aufmerksam wurden und sie, nachdem sie hineingesehen hatten, erschreckt wegstießen; dadurch löste sich eine der Drahtverbindungen, wodurch der Zündkreislauf unterbrochen wurde.

Vor Tatausführung festgenommen

Außerdem hatte sich G. mit den Mitangeklagten B., D. und S. zu einer Gruppierung zusammengeschlossen, die das von der radikal-islamistischen Einstellung der Angeklagten getragene Ziel verfolgte, alle Menschen zu töten, die den Propheten Mohammed beleidigten, insbesondere die Mitglieder der Partei "Pro NRW". Sie planten zunächst, deren Vorsitzenden am 13.03.2013 zu erschießen, wurden aber noch vor der Tatausführung festgenommen.

OLG: Verabredung zum Mord und Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung

Das OLG hat den Angeklagten G. des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion schuldig gesprochen, weil er im Dezember 2012 den Sprengstoffanschlag im Bonner Hauptbahnhof verüben wollte. Außerdem hat es ihn ebenso wie die Mitangeklagten B., D. und S. wegen Verabredung zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt, weil sie im März 2013 geplant hatten, den Vorsitzenden der Partei "Pro NRW" zu töten. Gegen G. hat das OLG eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Angeklagten B. und D. hat es zu Freiheitsstrafen von zwölf Jahren verurteilt, den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten.

Revisionen der Angeklagten verworfen

Der Dritte Strafsenat des BGH hat jetzt die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten verworfen.

BGH, Beschluss vom 19.03.2019 - 3 StR 170/18

Redaktion beck-aktuell, 17. April 2019.