BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe nach Mord an Berliner Kunsthistorikerin

Für den Mord an einer Berliner Kunsthistorikerin muss ein zur Tatzeit mutmaßlich etwas über 18 Jahre alter Tschetschene lebenslang ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof hat das entsprechende Urteil des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 24.01.2019 bestätigt (Az.: 5 StR 663/18).

Smartphone und zwei Euro gestohlen

Das LG Berlin hatte auf Mord in Tateinheit mit Raub erkannt. Nach seinen Feststellungen überfiel der Angeklagte die 60-jährige Kunsthistorikerin Susanne F. am späten Abend des 05.09.2017, als diese im Großen Tiergarten in Berlin nach einem Gaststättenbesuch auf dem Nachhauseweg war. Der Angeklagte griff die Frau von hinten an und erwürgte sie. Er raubte ihr Smartphone und mindestens zwei Euro. Die Leiche versteckte er in einem Gebüsch.

Erwachsenenstrafrecht angewendet

Das LG hat drei Mordmerkmale angenommen (Heimtücke, Habgier und Ermöglichung einer Straftat). Weil in dem Angeklagten keine Entwicklungskräfte in größerem Umfang mehr wirksam seien und er somit einer erzieherischen Einflussnahme nicht mehr zugänglich sei, hat es nicht das Jugendstrafrecht, sondern das allgemeine Strafrecht angewendet.

Mangels zu erwartender Wiedereingliederung Strafe nicht gemildert

Die nach § 106 Abs. 1 JGG dann grundsätzlich mögliche Strafmilderung hat das LG abgelehnt, weil angesichts der bisherigen Entwicklung des Angeklagten, bei dem vielfältige erzieherische Hilfen gescheitert seien, eine Wiedereingliederung nicht zu erwarten sei. Es hat den Angeklagten deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des BGH hat die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen.

BGH, Beschluss vom 04.01.2019 - 5 StR 663/18

Redaktion beck-aktuell, 4. Februar 2019.

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