BGH bestätigt Haftstrafe gegen Ex-Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen wegen Untreue

Für den ehemaligen Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen bleibt es bei der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Untreue. Der Bundesgerichtshof hat das entsprechende Urteil des Landgerichts Essen (BeckRS 2017, 128978) bestätigt. Ebenfalls rechtskräftig ist die Verurteilung eines für das Unternehmen tätig gewesenen Computerspezialisten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr (Beschluss vom 20.06.2018, Az.: 4 StR 561/17).

Untreue verursachte Gesamtschaden von rund 650.000 Euro

Nach den Feststellungen des LG Essen hatte der Angeklagte seine Pflichten als Geschäftsführer der Entsorgungsbetriebe Essen GmbH (EBE GmbH) in fünf Fällen verletzt und dem Unternehmen dadurch einen Gesamtschaden in Höhe von rund 650.000 Euro zugefügt. In einem Fall hatte er einen bestehenden Zahlungsanspruch gegen die Firma eines befreundeten Unternehmers unter Verwendung von Scheinrechnungen ausbuchen lassen. Zwei weiteren Taten lag zugrunde, dass er bei der EBE GmbH angestellte und von ihr entlohnte Mitarbeiter dafür abgestellt hatte, Bürgermeister der Stadt Essen unentgeltlich eine längere Zeit zu chauffieren. Dem ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden des Unternehmens hatte er Arbeitsentgelt in unberechtigter Höhe gewähren lassen. Aus Gefälligkeit gegenüber dem mitangeklagten Computerspezialisten hatte er die Vergütungspauschale eines längerfristig mit ihm geschlossenen Beratervertrags nachträglich um mehr als 50% erhöht.

Verfahren in Zusammenhang mit geleastem Kfz eingestellt

Die Verfahrensbeanstandungen sowie die sachlichen Einwendungen der Angeklagten gegen ihre Verurteilung sind ohne Erfolg geblieben. Soweit dem ehemaligen Geschäftsführer der EBE GmbH zur Last gelegt worden war, ein für Betriebszwecke nicht benötigtes Fahrzeug geleast zu haben, ist das Verfahren eingestellt worden.

BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 4 StR 561/17

Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2018.

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