Plattform für sogenannten Nationalen Widerstand
Nach den Feststellungen des OLG waren die Angeklagten Rädelsführer beziehungsweise Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die spätestens seit Juni 2012 die Internetplattform "Altermedia Deutschland" betrieb. Ziel der Angeklagten war es, dem "Nationalen Widerstand" dauerhaft eine Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der Äußerungen, die dieser Grundhaltung entsprachen, ohne Einschränkung kundgetan werden durften, unabhängig davon, ob diese strafrechtlich relevante Inhalte hatten. Die Angeklagten nahmen dabei insbesondere billigend in Kauf, dass in die Plattform auch Beiträge zur Leugnung des Holocaust und zur Verunglimpfung von Juden, Muslimen, Ausländern und Flüchtlingen eingestellt wurden, die den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen.
Revisionen der Angeklagten weitgehend verworfen
Der BGH hat die auf die jeweils erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts sowie auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revisionen der Angeklagten weitgehend verworfen. Lediglich die Verurteilung einer Angeklagten wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Volksverhetzung hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insoweit wurde das Verfahren wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses eingestellt. Soweit die Angeklagte darüber hinaus wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden war, hat das Urteil – wie auch betreffend die übrigen Angeklagten – Bestand und ist rechtskräftig.