BGH bestätigt Haftstrafe für Ex-Beluga-Chef

Die Verurteilung des Gründers und ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafters der Beluga Shipping GmbH wegen Kreditbetrugs in 18 Fällen, unrichtiger Darstellung der Verhältnisse im Jahresabschluss und im Konzernabschluss einer Kapitalgesellschaft sowie wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ist rechtskräftig. Mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 14.11.2019 hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Bremen bestätigt (Az.: 5 StR 76/19).

Zusätzliche Baukosten und Umsatzerlöse vorgetäuscht

Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer täuschte der Angeklagte im Zusammenhang mit Kreditanträgen für Schiffsneubauten im Zeitraum von August 2006 bis November 2010 gegenüber Banken zusätzliche Baukosten in Millionenhöhe vor. Hierdurch wollte er einen größeren Fremdfinanzierungsanteil der Banken an den tatsächlichen Schiffsbaukosten erreichen. Weiterhin unterzeichnete er den Konzernjahresabschluss der Beluga Shipping GmbH für das Geschäftsjahr 2009 und den Jahresabschluss einer Tochtergesellschaft in dem Bewusstsein, dass in den Abschlüssen jeweils circa 35,8 Millionen Euro Umsatzerlöse enthalten waren, denen mit Scheinrechnungen fingierte Leistungen zugrunde lagen. Beide Jahresabschlüsse wurden einem Finanzinvestor neben weiteren Geschäftsunterlagen mit unzutreffenden Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Beluga-Unternehmensgruppe 2010 vor Abschluss eines Rahmenkreditvertrages über 165 Millionen Euro vorgelegt. Zudem verwendete der Angeklagte die im August 2010 von einem stillen Gesellschafter einer Tochtergesellschaft geleistete Einlage in Höhe von fünf Millionen Euro pflichtwidrig.

Revision als unbegründet verworfen

Der Fünfte Strafsenat des BGH hat die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach einer Abänderung des Konkurrenzverhältnisses im Schuldspruch als unbegründet verworfen. Das Urteil des LG Bremen ist mit dieser Maßgabe rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - 5 StR 76/19

Redaktion beck-aktuell, 18. Dezember 2019.

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