Das Landgericht Köln hatte den Angeklagten E. wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5.500 Euro, insgesamt also 495.000 Euro, verurteilt (BeckRS 2015, 118819). Der Zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch auf vorsätzliche Tatbegehung geändert und die Revision ansonsten verworfen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren insgesamt rechtskräftig abgeschlossen (Urteil vom 18.07.2018, Az.: 2 StR 416/16).
Angeklagter gewährte Darlehen in Millionenhöhe ohne Erlaubnis
Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte der Angeklagte als Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Jahren 1999 bis 2005 insgesamt 24 Darlehen in Höhe von 50.000 DM bis zu 380 Millionen Euro. Weder die Gesellschaft noch der Angeklagte persönlich verfügten über die notwendige Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Der Angeklagte ging davon aus, eine solche nicht zu benötigen, hätte die Erlaubnispflichtigkeit seiner Darlehensgeschäfte aber erkennen können.
BGH sieht hier vermeidbaren Verbotsirrtum
Der Zweite Strafsenat hat, anders als das Landgericht, den Irrtum des Angeklagten als - vermeidbaren - Verbotsirrtum qualifiziert, der den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt. Aufgrund dessen hat der Senat den Schuldspruch auf vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften umgestellt. Diese Änderung wirke sich auf die verhängte Strafe nicht aus, so der BGH in der Mitteilung. Die von dem Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen und die weiteren mit der Sachrüge erhobenen Beanstandungen hatten indes keinen Erfolg.
BGH, Urteil vom 18.07.2018 - 2 StR 416/16
Redaktion beck-aktuell, 19. Juli 2018.
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