BGH bestätigt Freisprüche: Kein Prozessbetrug durch ehemalige Vorstände der Deutschen Bank

Die Freisprüche gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Deutschen Bank vom Vorwurf des versuchten Prozessbetruges sind rechtskräftig. Mit Urteil vom 31.10.2019 hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Entscheidung des LG München I bestätigt (Az.: 1 StR 219/17).

Vorwurf: Gemeinsamer Plan für falschen Sachvortrag

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, in einem Zivilprozess gegen einen der Angeklagten und die Deutsche Bank bewusst falschen Sachvortrag in Anwaltsschriftsätzen veranlasst beziehungsweise nicht unterbunden sowie auf Befragen durch das Oberlandesgericht München unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans hätten sie hierdurch – im Ergebnis erfolglos – erreichen wollen, dass die an die Insolvenz eines Medienkonzerns anknüpfende Schadensersatzklage abgewiesen wird.

Interview zur Finanzlage eines Medienkonzerns war Auslöser

Hintergrund der Schadensersatzklage war ein Interview eines der Angeklagten, der damals Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG war, mit Bloomberg TV im Jahr 2002, in dem er sich zur Finanzlage des Medienkonzerns geäußert hatte.

LG konnte sich von Vorwurf nicht überzeugen

Das LG München I hatte die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hatte sich insbesondere nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten in dem Zivilverfahren wahrheitswidrig vortragen lassen oder falsche Angaben machen wollten. Zugleich hatte das LG die Nebenbeteiligte Deutsche Bank freigesprochen, also gegen sie keine Geldbuße aufgrund von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ihrer Vorstandsmitglieder verhängt.

BGH sieht in angefochtenem Urteil keine Rechtsfehler

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprüche von drei der ursprünglich fünf Angeklagten und gegen den Freispruch der Nebenbeteiligten richteten, hat der BGH als unbegründet verworfen. Das angefochtene Urteil enthalte – was allein zu prüfen war – keinen Rechtsfehler. Das LG habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung sorgfältig und eingehend begründet, weshalb es von der Schuld der Angeklagten nicht überzeugt war. Die Beweiswürdigung sei tragfähig. Die Entscheidungsgründe würden keine Widersprüche, Lücken oder falschen rechtlichen Begründungsansätze aufweisen. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.

BGH, Urteil vom 31.10.2019 - 1 StR 219/17

Redaktion beck-aktuell, 31. Oktober 2019.

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