BGH verneint Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht
Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) setzt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus, an der es hier fehle, so der BGH. Zwar obliege dem Finanzbeamten eine Vermögensbetreuungspflicht für das Fiskalvermögen. Soweit der Gesetzgeber jedoch die Prüfung außersteuerlicher Voraussetzungen auf andere Behörden übertragen hat, sei der Finanzbeamte an deren Entscheidung gebunden. Im vorliegenden Fall seien die Finanzbeamten nach dem Investitionszulagengesetz 1999 neben der Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen nur zur Prüfung von Existenz und Wirksamkeit der von den Gemeinden ausgestellten Bescheinigungen zur Belegenheit des Grundstücks verpflichtet gewesen, nicht aber zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Soweit den Finanzbeamten durch das Bundesfinanzministerium vorgegeben gewesen sei, in Zweifelsfällen die ausstellende Behörde zu einer Überprüfung ihrer Entscheidung zu veranlassen, habe es sich nicht um eine strafbewehrte Vermögensbetreuungspflicht gehandelt.