BGH bestätigt Freispruch zweier leitender Finanzbeamter

Es bleibt beim Freispruch zweier leitender Finanzbeamter, die in den Jahren 2003 bis 2005 im Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter anderem mit Fragen der Gewährung von Investitionszulagen für förderungswürdige Bauvorhaben befasst waren. Die Staatsanwaltschaft hatte den Beamten Untreuehandlungen zur Last gelegt. Sie sollen durch die Erteilung von Weisungen an ihnen nachgeordnete Finanzbeamte zur unberechtigten Auszahlung von Investitionszulagen beigetragen haben. Von diesen Vorwürfen hatte das Landgericht Schwerin die Angeklagten freigesprochen. Die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der BGH mit Urteil vom 07.09.2017 verworfen (Az.: 2 StR 24/16).

BGH verneint Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht

Der Straftatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) setzt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus, an der es hier fehle, so der BGH. Zwar obliege dem Finanzbeamten eine Vermögensbetreuungspflicht für das Fiskalvermögen. Soweit der Gesetzgeber jedoch die Prüfung außersteuerlicher Voraussetzungen auf andere Behörden übertragen hat, sei der Finanzbeamte an deren Entscheidung gebunden. Im vorliegenden Fall seien die Finanzbeamten nach dem Investitionszulagengesetz 1999 neben der Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen nur zur Prüfung von Existenz und Wirksamkeit der von den Gemeinden ausgestellten Bescheinigungen zur Belegenheit des Grundstücks verpflichtet gewesen, nicht aber zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Soweit den Finanzbeamten durch das Bundesfinanzministerium vorgegeben gewesen sei, in Zweifelsfällen die ausstellende Behörde zu einer Überprüfung ihrer Entscheidung zu veranlassen, habe es sich nicht um eine strafbewehrte Vermögensbetreuungspflicht gehandelt.

BGH, Urteil vom 07.09.2017 - 2 StR 24/16

Redaktion beck-aktuell, 7. September 2017.

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