Netzbetreiberin beanstandet Eigenkapital-Verzinsung bei Berechnung der Erlösobergrenzen
Beschwerdeführerin ist die Betreiberin eines Gas- und Elektrizitätsnetzes. Sie wendet sich gegen die von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenzen für ihre Energienetze in der dritten Regulierungsperiode (Gas: 2018 bis 2022; Strom: 2019 bis 2023) und moniert in diesem Zusammenhang, dass die bei der Berechnung der Obergrenze berücksichtigte Verzinsung des von ihr eingesetzten Eigenkapitals auf 6,91% für Neuanlagen und 5,12% für Altanlagen festgelegt worden ist.
OLG hielt Bestimmung des Zinssatzes ohne Plausibilitätskontrolle für fehlerhaft
Das Oberlandesgericht gab der Netzbetreiberin Recht und hob den Beschluss der Bundesnetzagentur auf. Die Netzagentur habe die für die Bestimmung des Zinssatzes maßgebliche Marktrisikoprämie allein aus historischen Daten abgeleitet, ohne die Sondersituation des gegenwärtigen Marktumfelds zu berücksichtigen und eine um alternative Ansätze ergänzte Würdigung und Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Prägend für dieses Marktumfeld sei eine hohe Volatilität der Aktienmärkte, ein historisch niedriges Zinsniveau und eine ungewöhnlich hohe Differenz zwischen den Zinssätzen für Interbankengeschäfte und Staatsanleihen. Hiergegen legten sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Netzbetreiberin, die eine ihr noch günstigere Beurteilung anstrebt, Rechtsbeschwerde ein.
BGH bestätigt Zins-Festlegung der Bundesnetzagentur
Der BGH hat die Festlegung der Bundesnetzagentur bestätigt und die Entscheidung der Vorinstanz unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Netzbetreiberin aufgehoben. Dabei hat er seine zu früheren Regulierungsperioden ergangene Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Bundesnetzagentur bei der Bestimmung des Zinssatzes, insbesondere bei der Wahl der dafür herangezogenen Methoden, in einzelnen Beziehungen ein Beurteilungsspielraum zusteht.
Bundesnetzagentur nicht zu ergänzender Plausibilitätsprüfung verpflichtet
Die Bundesnetzagentur sei nicht verpflichtet gewesen, die zulässigerweise gewählte Methode im Hinblick auf historische Besonderheiten am Kapitalmarkt zu modifizieren oder den ermittelten Zinssatz einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Die Einschätzung des OLG, dass die für den in Rede stehenden Zeitraum maßgebliche Situation sich als historisch einmalig darstelle, halte zwar der rechtlichen Überprüfung für sich gesehen stand. Aus den vom OLG getroffenen Feststellungen ergäben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode als solche nicht geeignet sei, diesen Besonderheiten angemessen Rechnung zu tragen, und deshalb eine zusätzliche Plausibilisierung geboten wäre.