Besorgnis der Befangenheit bei Verstoß gegen Akteneinsichtsrecht

Ein kompletter Spruchkörper des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs wurde erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Richter um den Vorsitzenden Dietmar Grupp hätten durch die einstimmige Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Gewährung erneuter Akteneinsicht die Rechte des verurteilten Anwalts verletzt, begründete der BGH seinen Beschluss.

Werbung mit Pin-Ups

Mit der Versendung von Pin-Up-Kalendern mit seinen Daten hatte ein Rechtsanwalt 2015 erneut die Grenzen zulässiger Werbung ausgetestet. Bereits 2014 hatte die Rechtsanwaltskammer Köln eine entsprechende PR-Aktion gerügt. Für den erneuten Verstoß – sowie für eine Anzeigenserie im Kölner Stadtanzeiger und eine als unzulässig gewertete Honorarvereinbarung – verhängte das AnwG Köln einen Verweis nebst Geldbuße von 5.000 Euro. Zur Begründung der Berufung erhielt der Verteidiger Akteneinsicht vom AGH Nordrhein-Westfalen. Dieser verwarf sein Rechtsmittel und das der Generalstaatsanwaltschaft – diese hatte 8.000 Euro verhängt sehen wollen.

Antrag wurde nicht beschieden

Einen nachfolgenden Antrag auf erneute Akteneinsicht beschied der AGH nicht mehr. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wies der betroffene Anwalt selbst den Senat für Anwaltssachen mehrfach auf die noch ausstehende Anfrage hin. Er habe hierdurch seinen "Revisionszulassungsantrag" noch nicht abschließend begründen können. Gleichwohl verwarf der Senat mit einstimmigem Beschluss am 30.07.2020 die Nichtzulassungsbeschwerde, ohne auf sein Gesuch einzugehen.

Verfahrensrechte verletzt

In neuer Besetzung musste sich der BGH mit dem Ablehnungsgesuch gegen alle am Erlass des Beschlusses beteiligten Richter befassen. Unter Vorsitz der Präsidentin Bettina Limperg erklärte er es für begründet. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – mehrfach auf die noch ausstehende Akteneinsicht hingewiesen worden sei, könne bei anschließender einstimmiger Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Eindruck von Voreingenommenheit entstehen. Daran ändere sich auch durch die vorangegangene Einsicht nichts – der Umfang der Akte sei zwischenzeitlich gewachsen. Durch die dokumentierte Einstimmigkeit könne auch keine Differenzierung innerhalb des Spruchkörpers erfolgen. Dienstliche Stellungnahmen holte der Senat nicht ein – der Sachverhalt stehe eindeutig fest.

BGH, Beschluss vom 29.01.2021 - 29.01.2021 AnwSt (B) 4/20

Redaktion beck-aktuell, 25. Februar 2021.