Beschwerdewert bei Räumung eines gepachteten Kleingartens

Der Beschwerdewert bemisst sich bei einer Verurteilung zur Räumung, die den Pächter auch dazu verpflichtet, die von ihm angebrachten Einrichtungen und Anpflanzungen auf dem Grundstück zu entfernen, allein nach § 8 ZPO. Bei dem Antrag auf Entfernung einzelner Gegenstände handelt es sich laut Bundesgerichtshof durch die Aufnahme in einen Antrag lediglich um eine Konkretisierung des Herausgabeverlangens. Eine streitwerterhöhende Klagehäufung liege insoweit nicht vor.

Jährliche Pacht von 58,05 DM

Ein Verpächter verklagte seine Pächter auf Räumung eines verpachteten Kleingartens. Seit Bestehen des Pachtvertrags im Jahr 1992 betrug die Jahrespacht 0,15 DM/qm bei einer Grundstücksfläche von 387 qm, also insgesamt 58,05 DM. Er forderte sie vergeblich auf, aus dem Garten die Sichtschutzwände, den Kamin, den Brunnen, den Schuppen, die Terrassenüberdachung zu entfernen und ihn in einem ordnungsgemäßen Bewirtschaftungszustand - beräumt von persönlichen Sachen und Inventar, nebst sämtlichen Schlüsseln für Laube, Kleingarten und Kleingartenanlage - herauszugeben.

LG: Beschwerdewert nicht erreicht

Beim AG Bernau (bei Berlin) bekam er Recht. Das LG Frankfurt (Oder) wies die Berufung der Beklagten bereits als unzulässig zurück und setzte den Streitwert für das Verfahren auf die Gebührenstufe bis 500 Euro fest. Die Pächter hätten den Wert des Beschwerdegegenstands von 600 Euro nicht hinreichend dargelegt, so dass ihre Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen sei. Dieser richte sich nach §§ 8, 9 ZPO allein nach dem dreieinhalbfachen Jahrespachtzins und betrage 103,88 Euro. Da der Kläger allein eine Räumung der Pachtsache unter Einschluss der von den Pächtern angebrachten Einrichtungen verlangt habe, aber keine zusätzliche Beseitigung von Bauwerken oder Einrichtungen, liege kein Fall der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO vor, bei der für § 3 ZPO (Wert der Beschwer für die Beseitigung) neben § 8 ZPO (Wert der Beschwer bei Pachtverhältnissen) Raum sei. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten beim BGH hatte keinen Erfolg.

Nur ein Antrag

Der III. Zivilsenat pflichtete den Ausführungen des LG bei. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen. Für die Ermittlung des Beschwerdewerts habe das LG fehlerfrei allein auf §§ 8, 9 ZPO abgestellt und danach den dreieinhalbfachen Jahrespachtzins zugrunde gelegt. Eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO (Geltendmachung mehrerer Streitgegenstände) liege nicht vor. Vielmehr handele es ich um einen Klageantrag mit einheitlichem Streitgegenstand, da der Kläger nur einen Antrag gestellt habe. Indem er seinen Anspruch auf Entfernung der im Klageantrag zu 1 genannten Gegenstände und seinen in demselben Klageantrag geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Kleingartens in einem ordnungsgemäßen Bewirtschaftungszustand auf die von ihm ausgesprochene Kündigung des mit den Beklagten bestehenden Pachtverhältnisses stützt, habe er beide mit diesem Antrag geltend gemachte Forderungen auf denselben Sachverhalt gestützt. Bei dem Antrag auf Entfernung einzelner Gegenstände handele es sich zudem lediglich um eine Konkretisierung des Herausgabebegehrens. Ein im Verhältnis zu letzterem zusätzliches Begehren liege nicht vor.

BGH, Beschluss vom 25.05.2023 - III ZB 106/22

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2023.