Beschwerdebefugnis bei Ablehnung der Betreuerbestellung

Wenn ein Betreuungsgericht die vom Ehemann angeregte Bestellung eines Betreuers für seine Frau ablehnt, kann dieser dagegen Beschwerde einlegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er glaubt auf die Betreuerbestellung angewiesen zu sein, um selbst von einem Erbvertrag mit ihr zurücktreten zu können. In dem Fall enthielt der Vertrag eine Rücktrittsklausel, die Gattin war aber womöglich nicht mehr geschäftsfähig.

Ehemann will Betreuer für seine Frau

Ein Mann verlangte die Bestellung eines Betreuers für seine Ehefrau zur Entgegennahme der Rücktrittserklärung von einem notariellen Erbvertrag. Diesen hatte das Paar vor ihrer Heirat im Jahr 2006 geschlossen. Darin bedachten sie sich gegenseitig mit Vermächtnissen, behielten sich aber den notariell zu beurkundenden Rücktritt vor. Anfang 2015 erteilte die Angetraute ihren beiden Kindern eine umfassende Vorsorgevollmacht. Im April 2020 trat ihr Gatte vom Erbvertrag zurück. Die Urkunde wurde der Mutter sowie ihren Kindern zugestellt. Der Ehemann hatte Bedenken wegen ihrer Geschäftsfähigkeit. Das AG Karlsruhe lehnte die Einrichtung einer Betreuung ab. Das LG Karlsruhe wies die Beschwerde zurück, weil es die Betreuung nicht für erforderlich hielt. Im Fall ihrer Geschäftsunfähigkeit genüge der Zugang der Rücktrittserklärung an ihre Tochter. Dagegen legte der Gemahl Rechtsbeschwerde ein – ohne Erfolg.

BGH: Betreuerbestellung ist nicht erforderlich

Dem stimmte der BGH im Ergebnis zu und verwies die Sache am 27.01.2021 an das LG zurück. Dem XII. Zivilsenat zufolge ist eine Betreuerbestellung wegen der umfassenden Vorsorgevollmacht für die Kinder nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich. Zwar sei der Ehemann als Kläger eines Rechtsstreits hinsichtlich der Entscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagten ablehnt, nach § 59 Abs. 1 FamFG grundsätzlich beschwerdebefugt. Die Tochter sei als umfassend Vorsorgebevollmächtigte nach § 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichwohl befugt, den Rücktritt ihres Vaters vom Erbvertrag entgegenzunehmen. Hierfür gelte nichts anderes als für andere gegenüber einem Betroffenen abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärungen, die – wie etwa die Kündigung eines Mietvertrags – rechtlich nachteilige Folgen für den Betroffenen bewirken können.

BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - XII ZB 450/20

Redaktion beck-aktuell, 5. März 2021.