Beschwerde gegen Geheimhaltungsaufhebung im Wirecard-Untersuchungsausschuss unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat die namens sowie "in Rechtsnachfolge" des “Wirecard-Untersuchungsausschusses" durch den Präsidenten des Bundestages sowie durch den Bundestag eingelegte Beschwerde gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs bezüglich der Geheimhaltungsaufhebung von Beweismitteln als unzulässig verworfen. Mit der Beendigung des Ausschusses fehle es an der Beteiligtenfähigkeit.

Geheimhaltung im Wirecard-Untersuchungsausschuss

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hatte einen Antrag des Untersuchungsausschusses abgelehnt, die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM für zulässig zu erklären in Bezug auf dem Ausschuss übergebene, in den Berichten der Ermittlungsbeauftragten des Ausschusses ("Wambach-Berichte") verwertete Beweismittel.

Beschwerde mangels Beteiligungsfähigkeit unzulässig

Der BGH hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Untersuchungsausschuss bei Einlegung des Rechtsmittels nicht mehr beteiligungsfähig gewesen sei. Mit der Entgegennahme seines Berichtes durch den Bundestag habe der Ausschuss geendet. Soweit die Beschwerde durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages oder diesen selbst als "Rechtsnachfolger" des Untersuchungsausschusses erhoben worden ist, seien diese nicht Rechtsnachfolger des Ausschusses und auch sonst nicht befugt, dessen Rechte als Beschwerdeführer wahrzunehmen. Eigene originäre Rechte hätten sie nicht geltend gemacht.

BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - StB 34/21

Redaktion beck-aktuell, 23. Dezember 2021.

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