Beschwer bei Streit um Modernisierung und Instandsetzung

Wehren sich Mieter gerichtlich gegen umfangreiche Bauarbeiten in ihrer Wohnung, fließen in die Beschwer nur diejenigen Kosten ein, die auf die Miete umgelegt werden können. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass der Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht sei, weil nur die veranschlagten Modernisierungsarbeiten in die Nettokaltmietenerhöhung Eingang findet, nicht die Instandsetzungskosten.

Mieter wollen keine Modernisierung ihrer Wohnung

Ein Berliner Einfamilienhaus wurde an eine Projektentwicklungsgesellschaft verkauft. Diese plante umfangreiche Arbeiten zur Modernisierung und Instandsetzung und forderte ihre Mieter auf, für die Dauer von 16 Wochen in eine für sie bereitgestellte Ersatzwohnung umzuziehen und die Arbeiten zu dulden. Anschließend würde die Nettokaltmiete um rund 1.360 Euro monatlich erhöht werden. Vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding forderte die Gesellschaft die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Maßnahmen, wurde aber zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin hingegen verurteilte die Mieter zur Duldung einzelner Modernisierungs- und Instandsetzungen. Weil die Revision nicht zugelassen wurde, erhoben die Mieter die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, um das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen zu lassen – ohne Erfolg.

Beschwerdewert nicht erreicht

Die Nichtzulassungsbeschwerde war dem BGH zufolge nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert 20.000 Euro nicht überschritt. Die Karlsruher Richter rechneten vor: Das Interesse der Mieter auf Wiederherstellung der Klageabweisung bestimme sich nach §§ 3, 9 ZPO, betrage also das Dreieinhalbfache des zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung. Den veranschlagte der BGH nur mit 326,10 Euro und kam bei 42 einzurechnenden Monaten auf rund 14.000 Euro. Der Wert der Instandsetzungen in Höhe von etwa 12.000 Euro sei hingegen nicht einzubeziehen, weil diese Kosten nach § 559 Abs. 2 BGB nicht auf den Mieter umgelegt werden dürften. Die Karlsruher Richter waren bereit, den Mietern noch ein Interesse in Höhe von 3.000 Euro für die voraussichtliche Unbewohnbarkeit der Wohnung während der Instandsetzungsarbeiten zuzubilligen. Nachdem die Beklagten diesen Hinweisbeschluss erhielten, nahmen sie ihr Rechtsmittel zurück.

BGH, Beschluss vom 06.12.2022 - VIII ZR 33/22

Redaktion beck-aktuell, 24. Februar 2023.