Beschluss des Rechtspflegers nur mit Erinnerung anfechtbar

Lehnt der Rechtspfleger eine Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde weiter anfechtbar. Als Rechtsbehelf komme nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Betracht. Das betonte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 16.07.2020.

Eintrag in die Insolvenztabelle

Eine Krankenkasse verlangte vom Insolvenzgericht, offene Sozialversicherungsbeiträge in der Insolvenztabelle als "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen" einzustufen. Sie trug vor, in der Forderung seien vorenthaltene Arbeitnehmeranteile nach §§ 174 Abs. 2 InsO, 266a StGB enthalten. Die Rechtspflegerin lehnte den Eintrag ab. Sie sah das Merkmal nicht als relevant an. Das AG Kempten (Allgäu) wies die Erinnerung dagegen zurück. Die sofortige Beschwerde hatte vor dem LG Kempten (Allgäu) keinen Erfolg. Es ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zu.

BGH: Unwirksames Verfahren vor dem Beschwerdegericht

Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde als unzulässig verworfen. Aus Sicht der Karlsruher Richter bestand bereits für die Beschwerde zum Landgericht keine Grundlage. Wo keine Beschwerde möglich sei, könne auch eine Zulassung keine Zulässigkeit schaffen. Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle komme nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Betracht. Eine sofortige Beschwerde nach § 164 ZPO analog scheide in jedem Fall aus, gleichgültig ob eine Berichtigung erfolgt sei oder abgelehnt werde. Nicht entscheidend, so der BGH, ist eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Vielmehr bestehe jederzeit die Möglichkeit, unrichtige Eintragungen auf Antrag oder von Amts wegen berichtigen zu lassen.

BGH, Beschluss vom 16.07.2020 - IX ZB 14/19

Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2020.