Berufung am falschen Gericht erhoben
Zwei Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft stritten sich vor Gericht. Das Amtsgericht Mainz wies die Beschlussanfechtungsklage zurück und schrieb in die Rechtsmittelbelehrung, dass die Berufung beim Landgericht Mainz statthaft sei. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dort das Rechtsmittel einlegte, erfuhr er durch Hinweis der Beklagten, dass in Wohnungseigentumssachen das Landgericht Koblenz zuständig ist. Daraufhin beantragte er in Mainz die Verweisung dorthin und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Akten erreichten das Landgericht Koblenz erst rund anderthalb Monate später. Wegen dieser Verspätung wies das Gericht den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof - ohne Erfolg.
Vertrauen in zügige Weiterleitung ist verfehlt
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem BGH zufolge zu Recht versagt worden: Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei längst abgelaufen gewesen, als die Akten mitsamt dem Antrag und der Berufungsschrift in Koblenz eingingen. Die Säumnis sei auch verschuldet, weil der Prozessbevollmächtigte nicht auf die zügige Weiterleitung durch die Mainzer Richter nach Koblenz hätte vertrauen dürfen. Nur unter besonderen Umständen sei ein solches Vertrauen gerechtfertigt: Das Landgericht Mainz habe hier aber gar nicht erkennen können, dass Eile geboten war, denn es habe davon ausgehen können, dass sich der Prozessbevollmächtigte direkt an das zuständige Gericht wendet und dort seine Anträge stellt. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung spiele hier keine Rolle.