Anwältin unterteilt Schriftsatz in zwei Telefaxe
Das AG Düsseldorf hatte eine Klage abgewiesen. Dagegen wurde Berufung eingelegt. Am letzten Tag der Begründungsfrist übermittelte die Anwältin des Klägers per Fax einen elfseitigen Schriftsatz an das LG Düsseldorf. Unterschrieben war er auf der letzten Seite. Diesen teilte die Anwältin in zwei Sendungen auf. Laut Sendebericht ihres Geräts wurden die ersten fünf Seiten um 16.50 Uhr und die Seiten 6 bis 11 um 16.54 Uhr versandt. Der erste Teil wurde zur Akte genommen, der Verbleib des zweiten konnte nicht geklärt werden. Das Original der Begründung ging vier Tage später beim LG ein. Trotz Vorlage der Sendeberichte und Hinweis darauf, dass eine Aufteilung in zwei Vorgänge technisch notwendig gewesen sei, verwarf das LG die Berufung, da der vordere Abschnitt nicht unterschrieben gewesen sei. Das Endstück sei zwar bei Gericht eingegangen, aber gerade bei einem "größeren Landgericht" könne durch die Vielzahl der eingehenden Faxe nicht mit einer Zuordnung von Einzelteilen eines Schriftsatzes gerechnet werden.
BGH: Entscheidend ist allein der Empfang sämtlicher Faxdaten
Der BGH widersprach dem: Die Berufung sei rechtzeitig und formgerecht begründet worden nach §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 520 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO. Für den rechtzeitigen Eingang eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes komme es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) wurden, während der Zeitpunkt des Ausdrucks unerheblich sei. Sämtliche Seiten der Berufungsbegründung, einschließlich der unterschriebenen Seite 11, seien fristgerecht von dem Faxgerät des LG empfangen worden, und damit rechtzeitig eingegangen.