Berücksichtigung von Reisekosten zur Auskunftserteilung beim Beschwerdewert

Notwendige Reisekosten für Auskünfte über ausländisches Vermögen müssen bei der Bemessung des Beschwerdewerts berücksichtigt werden. Kann eine Aufstellung der Vermögenswerte nur im Ausland erfolgen, ist dies laut Bundesgerichtshof vom Verpflichteten darzulegen und auch glaubhaft zu machen. Die Bewertung im Ausland befindlicher Kunstgegenstände könne für eine Notwendigkeit sprechen.

Chinesin soll Auskunft über ihr ausländisches Vermögen erteilen

Eine chinesische Staatsangehörige und ihr deutscher Ehemann nahmen sich gegenseitig auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht Neuss gab den beiden Auskunftsanträgen statt. Die Ehefrau wurde dazu verpflichtet, "Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte für die Zeit vom 01.04.2016 - 31.03.2019 (…) sowie über ihr Vermögen [in China] durch ein Bestandsverzeichnis zum 26.03.2019" und Belege vorzulegen. Damit war sie nicht einverstanden und legte Beschwerde beim AG ein. Die Richter des OLG Düsseldorf verwarfen den Rechtsbehelf als unzulässig, weil der Beschwerdewert 600 Euro nicht übersteige, § 61 Abs. 1 FamFG. Über ihr vermutlich überschaubares Vermögen in China könne sie auch von Deutschland aus Auskunft erteilen, ohne ins Ausland reisen zu müssen. Dagegen legte die Frau erfolgreich Rechtsbeschwerde ein.

BGH: Wert des Beschwerdegegenstands ist klärungsbedürftig

Der BGH verwies die Sache an das OLG zurück, da dessen Wertbemessung fehlerhaft sei (§§ 61 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 3 ZPO). Hier richte sich dieser nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die Karlsruher Richter monierten, das OLG habe den Vortrag der Frau zum voraussichtlich auf sie zukommenden Aufwand gehörswidrig teilweise unberücksichtigt gelassen. Da sie in ihrem Heimatland eine unbekannte Anzahl von Original-Kunstwerken regionaler und überregionaler Künstler besitze, könne sie eine Aufstellung ihrer Vermögenswerte nur vor Ort anfertigen. Diese vom OLG nicht erwähnte Darstellung – als glaubhaft unterstellt – begründe die Notwendigkeit einer entsprechenden Reise und damit auch zwanglos die Überschreitung der Wertgrenze von 600 Euro durch anfallende Reisekosten. Dem XII. Zivilsenat zufolge muss sich das OLG Düsseldorf daher erneut mit dem Wert des Beschwerdegegenstands befassen.

BGH, Beschluss vom 31.03.2021 - XII ZB 516/20

Redaktion beck-aktuell, 29. April 2021.