Blüten gewinnbringend an Großhändler weiterveräußert
Nach den Feststellungen des LG erwarb der Hauptangeklagte – mit Unterstützung des zweiten Angeklagten und eines unbekannt gebliebenen Dritten – im September und Oktober 2019 jeweils 60 Kilogramm Blüten von Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD). Die CBD-Blüten verkaufte er gewinnbringend an Großhändler weiter, die diese ihrerseits an Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten.
BGH verneint Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
Das LG Berlin hat einen der Angeklagten unter anderem wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und den anderen wegen Beihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren neun Monaten und von zehn Monaten (deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat) verurteilt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils habe keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, stellten die Leipziger Bundesrichter fest. Insbesondere habe das LG die CBD-Blüten zu Recht als Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz eingeordnet.
Ausnahmevorschrift für Cannabis greift nicht
Die Blüten fielen insbesondere laut BGH nicht unter eine Ausnahmevorschrift für Cannabis. Zwar wiesen sie einen Wirkstoffgehalt von 0,2% THC auf und überschritten damit nicht den in der Ausnahmevorschrift vorgesehenen Grenzwert. Es fehlte aber dem BGH an der Voraussetzung, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Denn wurden die Blüten etwa beim Backen erhitzt, habe dies zur Freisetzung weiteren THC geführt, das beim Konsum durch den Endabnehmer einen Cannabisrausch erzeugen habe können. Das sei dem Hauptangeklagten bekannt gewesen, seinem Gehilfen gleichgültig, so die BGH-Richter.
Kein Verstoß gegen europarechtliche Warenverkehrsfreiheit
Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Verurteilung wegen des Handels mit CBD-Blüten laut BGH auch für den Fall keinen Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit dar, dass die Blüten in Spanien legal produziert wurden. Denn bei den Blüten handele es sich um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten sei und die daher nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfielen. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden europarechtlichen Maßstäbe seien nach den einschlägigen Rechtsnormen so klar und durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union so weit geklärt gewesen, dass für den BGH auch keine Veranlassung bestand, eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit mit Europarecht einzuholen. Angesichts der Möglichkeit eines gesundheitsgefährdenden Missbrauchs der CBD-Blüten zu Rauschzwecken hat der BGH in der Strafbarkeit des Handels mit diesen auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gesehen.