Bericht über Tod eines Angehörigen

Grundsätzlich kann nur der Betroffene selbst gegen eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts vorgehen. Der Bundesgerichtshof betont aber, dass auch Angehörige direkt beeinträchtigt sein können, wenn die Berichterstattung ihre eigenen Rechte verletzt. Dies könne bei einer Meldung über ihre Sorge um das Leben eines nahestehenden Menschen der Fall sein.

Großes Medieninteresse

Die Berichterstattung über den Tod einer Schauspielerin beschäftigte in mehreren Entscheidungen den Bundesgerichtshof. Sie hatte bei einem Bootsausflug mit ihrer Familie 2019 vor der Insel Elba einen Herzstillstand erlitten. In den Medien löste der plötzliche Tod eine umfangreiche Berichterstattung aus. Dargestellt wurde, wie der Ehemann das Boot direkt an den Strand steuerte, seine Verzweiflung und die zunächst vor Ort und später im Krankenhaus erfolglosen Rettungsversuche. Hierzu und zum Ergebnis der Obduktion wurden auch Ärzte zitiert. Das LG Berlin gab der Klage des Witwers gegen die von ihm beanstandeten Passagen in den Meldungen mehrerer Blätter jeweils statt. Das KG war zurückhaltender. Es unterschied zwischen dem Geschehen unmittelbar nach dem Unglück und den späteren Rettungsbemühungen: Nur mit Blick auf den ersten Komplex sei der Ehemann selbst Betroffener. Der BGH differenzierte hier – mehrheitlich zu Gunsten des Hinterbliebenen – weiter.

Recht auf Achtung der Privatsphäre

Die Karlsruher Richter gingen dabei von der Grundregel aus, dass nur der unmittelbar Verletzte sich gegen einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht wehren kann. Eine rein mittelbare Betroffenheit eines Dritten, der sich von einem Artikel betroffen fühle oder gegebenenfalls von anderen Personen auf den Sachverhalt angesprochen werde, reiche dabei nicht aus. Werde andererseits seine Persönlichkeitssphäre direkt berührt, sei es nicht notwendig, dass er selbst im Mittelpunkt der Berichterstattung stehe. Bezogen auf den Komplex der Rettungsbemühungen am Strand und in der Klinik gab es nach Ansicht des VI. Zivilsenats Passagen, wo der Witwer aufgrund seines vorangegangenen Kampfs um das Leben seiner Frau im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zumindest "zwischen den Zeilen" präsent und damit selbst Verletzter war. Besonders deutlich werde seine Einbeziehung in das Geschehen anhand eines Satzes, wonach er den "dramatischen Todeskampf" habe mit ansehen müssen.

BGH, Urteil vom 17.05.2022 - VI ZR 141/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 19. Juli 2022.