Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei Zahlungen des Schuldners

Zahlt ein Schuldner, dem die Verfahrenskosten bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestundet worden sind, Vorschüsse aus seinem insolvenzfreien Vermögen, bleiben diese bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters außer Betracht. Denn als treuhänderisch gebundenes Sondervermögen wird dieses laut Bundesgerichtshof nicht Teil der Insolvenzmasse und ist als Sondermasse zu führen, die nur zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

Schuldner erbringt freiwillige Kostenvorschüsse

Das Amtsgericht Gera hatte im Februar 2015 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und einen Insolvenzverwalter bestellt. Dem Mann wurden die Verfahrenskosten gestundet. Seit Juni 2015 leistete er monatliche Zahlungen von 20 Euro an den Verwalter. Laut Schlussbericht erbrachte der Schuldner, der über kein pfändbares Einkommen verfügte, freiwillige Zahlungen von 780 Euro auf die Verfahrenskosten. Diese wurden als "Kostenvorschuss von Schuldner" verbucht. Auf einen ersten Vergütungsantrag des Konkursverwalters setzte das AG Gera die Mindestvergütung zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer auf 1.275 Euro fest. Daraufhin beantragte er, eine weitere Vergütung nebst Auslagen von 242 Euro brutto bei einer Berechnungsgrundlage von 2.391 Euro festzusetzen. Der Antrag scheiterte sowohl beim AG Gera als auch beim dortigen Landgericht. Die von dem Schuldner geleisteten Beträge stammten aus dessen unpfändbaren Vermögen, so die Begründung. Nachdem die Berechnungsgrundlage 2.000 Euro nicht überschreite, bleibe es bei der festgesetzten Mindestvergütung von 800 Euro nebst Auslagen und Zustellkosten (§§ 2 Abs. 2 Satz 1, 10, 13 InsVV). Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters beim BGH hatte keinen Erfolg.

Keine Erhöhung der Berechnungsgrundlage

Dem IX. Zivilsenat zufolge erhöhen die vom Schuldner nach der Eröffnung des Verfahrens geleisteten Ratenzahlungen nicht die Berechnungsgrundlage (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV). Aus seiner Sicht bleiben Vorschüsse, die aus anderem Vermögen als dem insolvenzbefangenen geleistet werden, bei der Bemessung außer Betracht. Insofern stünden Zahlungen des Schuldners Leistungen eines Dritten gleich. Denn als treuhänderisch gebundenes Sondervermögen werde dieses nicht Teil der Insolvenzmasse und sei als Sondermasse zu führen, die nur zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei. Der Verfahrenskostenvorschuss verfolge allein den Zweck, die Durchführung des Verfahrens zu sichern. Der Vorschuss solle weder den Gläubigern im Sinne einer Massemehrung noch (mittelbar) dem Verwalter im Sinne einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage zugutekommen. Rechtsfehlerfrei habe das LG den Schluss gezogen, dass der Schuldner die Zahlungen aus dem insolvenzfreien Schonvermögen geleistet habe. Die ihm bewilligte Stundung führe zu keinem anderen Ergebnis. Die AG hätte den obersten Zivilrichtern zufolge diese aufheben können, soweit die zwischenzeitlich geleisteten Vorschüsse des Schuldners die Verfahrenskosten deckten.

BGH, Beschluss vom 11.11.2021 - IX ZB 38/20

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2021.