BGH berät ersten Corona-Stornierungsfall im Reiserecht

Der Bundesgerichtshof prüft, unter welchen Bedingungen Kunden eine Pauschalreise bei Ausbruch von Corona kostenfrei stornieren konnten. Eine Entscheidung soll am 02.08.2022 verkündet werden, wie die Karlsruher Richterinnen und Richter heute nach weiteren Beratungen im Anschluss an die Verhandlung mitteilten. Ursprünglich hatten sie die Entscheidung gleich für den Nachmittag angekündigt. Der Senat hatte aber auch mit dem Gedanken gespielt, den Europäischen Gerichtshof einzuschalten.

Klage auf kostenlose Stornierung wegen Corona-Einreiseverbot

Es ist der erste Corona-Fall im Reiserecht, der die obersten Zivilrichter erreicht hat. Der Kläger hatte bei einem Münchner Veranstalter für mehr als 6.000 Euro eine Japan-Reise gebucht, die im April 2020 stattfinden sollte. Anfang März trat er wegen der sich zuspitzenden Lage von der Reise zurück und bezahlte vertragsgemäß 25% Stornokosten, knapp 1.540 Euro. Ende März erging für Japan ein Einreiseverbot. Deshalb will der Mann das Geld zurück.

Nachträgliche Entwicklung Grund für kostenlose Stornierung?

Ein gesetzliches Recht auf kostenlose Stornierung gibt es nur dann, wenn “unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ die Reise erheblich beeinträchtigen. Umstritten ist, ob es hierbei ausschließlich auf den Zeitpunkt des Rücktritts ankommt oder ob auch die spätere Entwicklung zu berücksichtigen ist. Bisher haben die Gerichte dazu unterschiedlich geurteilt. Der Bundesgerichtshof tendiert nun dazu, auch die nachträgliche Entwicklung in den Blick zu nehmen, wie der Vorsitzende Klaus Bacher sagte. Dem Kläger würde das Helfen: Das Landgericht München I hatte dem Veranstalter Recht gegeben, weil es am 01.03.2020 noch keine Reisewarnung gab und sich die Situation auch hätte entspannen können.

BGH erwägt Vorlage an EuGH

Weil es für Pauschalreisen auf europäischer Ebene einheitliche Regeln gibt, ist allerdings unklar, ob die deutschen Richter den Fall allein entscheiden können. Österreichische Richter haben vergleichbare Fragen dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt. Bachers Senat steht nun vor der Entscheidung, ob er auch diesen Weg geht.

BGH - X ZR 53/21

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2022 (dpa).