Bemessung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

Ist ein Sonderinsolvenzverwalter mit der Prüfung einer einzelnen Forderung beauftragt, richtet sich seine Vergütung nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand. Eine pauschale Festsetzung der Mindestvergütung ist laut Bundesgerichtshof nicht angemessen. Dass die Prüfung weder nach Art noch Umfang schwierig gewesen und durch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters erleichtert worden sei, ändere hieran nichts.

Sonderinsolvenzverwalter will Vergütung nach dem RVG

Ein Sonderinsolvenzverwalter verlangte die Festsetzung seiner Vergütung nach RVG auf 31.660 Euro. Im März 2015 hatte das AG Münster einen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser meldete selbst gegen die Schuldnerin eine Forderung von 6.220.000 Euro zur Insolvenztabelle an. Im Mai 2015 beauftragte das AG den Sonderinsolvenzverwalter mit der Prüfung dieser Forderung. Der stellte eine Summe von 5.7 Millionen Euro fest und bestritt sie in Höhe der restlichen halben Million Euro. Dagegen legte eine weitere Gläubigerin Widerspruch ein, den sie später zurücknahm. Das AG Münster setzte sein Honorar auf 1.190 Euro fest. Das LG Münster wies die sofortige Beschwerde des Prüfers zurück, da sich dessen Vergütung nach den Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters bestimme. Seine Tätigkeit habe sich nur auf einen ganz kleinen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters bezogen. Insoweit scheine die Mindestvergütung von 1.000 Euro und damit etwa 1% der sich ergebenden Regelvergütung gerade noch angemessen. Dagegen legte dieser Rechtsbeschwerde ein - mit Erfolg.

BGH: Tatsächlich erforderlicher Aufwand ist entscheidend

Der BGH verwies die Sache am 14.01.2021 an das LG zurück. Aus seiner Sicht war die auf die Mindestvergütung von 1.000 Euro nach § 2 Abs. 2 InsVV bezogene Berechnung unzureichend.  Neben der Frage, welchen Anteil die Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmache, sei auch der tatsächlich erforderliche Aufwand einzubeziehen. Die Vergütung müsse in diesem Rahmen in einer dem Aufgabenumfang angemessenen Höhe festgesetzt werden. Auch wenn es sich regelmäßig nur um einen geringen Anteil der Gesamtaufgaben des Insolvenzverwalters handeln wird, bedeutet dies dem IX. Zivilsenat zufolge nicht, dass die Vergütung pauschal mit dem Mindestbetrag anzusetzen ist. Erwägungen zu Vorarbeiten des Insolvenzverwalters und mangelnder Schwierigkeit der Sache ersetzten die Prüfung des Einzelfalls nicht.

BGH, Urteil vom 14.01.2021 - IX ZB 27/18

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2021.