Belegvorlagepflicht bei Beteiligung an Partnerschaftsgesellschaft

Ein Ehegatte ist güterrechtlich zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtet, wenn er an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern beteiligt ist. Laut Bundesgerichtshof handelt es sich bei dem Gesellschaftsanteil um einen Vermögenswert, der ihm sowohl zum Trennungs- als auch zum Endvermögensstichtag zustand. Dass die Beteiligung nicht frei verwertbar sei, wirke sich im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd aus.

Streit um die Auskunftsverpflichtung des Ehemanns

Eine Ehefrau verlangte von ihrem getrennt lebenden Mann Vermögensauskunft und hinsichtlich seiner Beteiligung an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern (P-mbB) die Vorlage von Belegen. Der Scheidungsantrag wurde ihm im Januar 2019 zugestellt. Nachdem er seinen Job gekündigt hatte, schied er Ende September 2019 aus der P-mbB aus und trat einer anderen Partnerschaftsgesellschaft bei. Während das AG München den Antrag durch Teilbeschluss abwies, gab das dortige Oberlandesgericht den Anträgen größtenteils statt. Es habe den vom AG noch nicht entschiedenen Teil der Auskunftsanträge der Gattin an sich ziehen und darüber entscheiden können, weil das AG insoweit eine unzulässige Teilentscheidung erlassen habe. Zudem sei bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis bzw. eines Anteils daran im Rahmen des Zugewinnausgleichs grundsätzlich der volle Wert einschließlich des Goodwill zu veranschlagen. Das gelte auch für die Bewertung einer Rechtsanwaltskanzlei. Die Rechtsbeschwerde des Mannes beim BGH hatte keinen Erfolg.

Werthaltige Gesellschaftsbeteiligung

Dem XII. Zivilsenat zufolge war der Ex-Mann seiner ehemaligen Angetrauten zur Auskunft und Belegvorlage bezüglich des Anteils an der P-mbB verpflichtet (§ 1379 BGB). Bei dem Gesellschaftsanteil habe es sich unzweifelhaft um einen Vermögenswert gehandelt, der dem Ehemann sowohl zum Trennungs- als auch zum Endvermögensstichtag zugestanden habe. Da die Kündigung erst nach dem Endvermögensstichtag erklärt wurde und der Ehemann erst mit Ablauf des September 2019 aus der P-mbB ausschied, kann laut BGH der stattdessen vom AG angeführte, infolge des Ausscheidens entstandene Anspruch auf Ausgleich des für den Ehemann geführten Kapitalkontos nicht maßgeblich sein. Die Karlsruher Richter betonen, dass die zuvor bestehende Gesellschaftsbeteiligung werthaltig war. Der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar sei, wirke sich für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd aus. Zudem hat das OLG den obersten Bundesrichtern zufolge ordnungsgemäß den anhängig gebliebenen Antrag auf Auskunftserteilung an sich gezogen. Der Teilbeschluss des Amtsgerichts sei nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 301 ZPO wegen der begründeten Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig gewesen. Über den Widerantrag des Mannes habe das OLG nicht gesondert entscheiden müssen, da dieser damit keinen neuen, eigenständigen Widerantrag habe stellen wollen.

BGH, Beschluss vom 23.02.2022 - XII ZB 38/21

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2022.