Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer Hauptversammlung

Ein Vorstandsbericht über eine beabsichtigte Ermächtigung zum Ausschluss von Bezugsrechten von Aktionären musste zumindest nach der alten Fassung des Aktiengesetzes von 2015 nicht bekanntgemacht werden. Der Gesetzgeber habe auch 2019 bei Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) keine entsprechenden Regelungen eingeführt, obwohl er den Streit um die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts kannte, wie der Bundesgerichtshof betonte.

Streit um Beschluss

Aktionäre einer nicht börsennotierten Gesellschaft hatten einen auf der Hauptversammlung im Juni 2016 getroffenen Beschluss angefochten. In ihrer Abwesenheit hatten die anderen Anteilseigner dem Vorstand erlaubt, Anleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen auszugeben sowie mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Den Bericht des Vorstands zu dieser Frage, der seinem Antrag zugrunde lag, hatte die AG nicht bekanntgemacht. Mit der Einladung war lediglich mitgeteilt worden, dass bestimmte Unterlagen eingesehen und Kopien hiervon verlangt werden könnten – der Bericht wurde dabei nicht erwähnt. Das LG Berlin und ihm folgend das KG gingen von der Wirksamkeit des Beschlusses aus. Der BGH bestätigte dies.

Keine Bekanntgabepflicht

Der II. Zivilsenat entschied den Streit in Praxis und Literatur im Sinne der Gesellschaft und gegen eine Pflicht zur Offenlegung. § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG (in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2015) begründe keine derartige Obliegenheit. In § 186 Abs. 4 Satz 1 AktG habe der Gesetzgeber für eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss höhere Hürden gesetzt. Aufgrund der Warn- und Hinweisfunktion müsse auf die Tragweite der Planungen deutlich hingewiesen werden. Mehr lasse sich dem Gesetz aber nicht entnehmen. Schon bei Erlass des ARUG und auch bei der Einführung des ARUG II 2019 sei der Streit bekannt gewesen, ohne dass die Legislative den Pflichtenkatalog entsprechend erweitert habe, wie die Karlsruher Richter betonten. Anders als bei einer Abstimmung über einen Vertrag müsse der Aktionär auch den Inhalt des Berichts nicht kennen, um die Wichtigkeit des Tagesordnungspunkts erfassen zu können.

BGH, Urteil vom 19.07.2022 - II ZR 103/20

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 11. August 2022.