In einem Dieselfall war Berufung eingelegt worden. Den ersten Fristverlängerungsantrag für die Begründung bewilligte die Vorsitzende des OLG, da der Anwalt sich auf starke Arbeitsüberlastung berufen hatten – in der Kanzlei des Juristen waren gleich mehrere Kollegen ausgeschieden. Sie gab auch dem zweiten Antrag statt, da die Gegenseite zugestimmt hatte – mit dem Hinweis, diese Verlängerung erfolge "letztmalig". Als ein dritter Antrag kam, dem die Gegnerin erneut zugestimmt hatte, lehnte sie ihn ab und das Gericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig.
Der für Dieselsachen zuständige VIa. Zivilsenat gab dem Wiedereinsetzungsantrag statt: Nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO könne die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag wiederholt verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Dafür, so die Bundesrichter, muss im Gegensatz zum Antrag ohne Zustimmung auch kein wichtiger Grund vorliegen. Der Gesetzgeber habe bewusst eine einfachere Verlängerungsmöglichkeit geschaffen, wenn der Gegner einverstanden sei.
Der Anwalt habe sich darauf verlassen dürfen, dass das OLG diese Unterscheidung im Blick behalten würde, führten die Karlsruher Richter aus. Daher habe er auf eine Bewilligung vertrauen dürfen – unabhängig von dem vorangegangenen warnenden Hinweis der Vorsitzenden.
BGH: Zuversicht kann erschüttert werden
Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung nicht gerechtfertigt sein könnte, hätten jedenfalls nicht vorgelegen. Weder war der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist missbräuchlich noch bedurfte der Rechtsstreit nach Ablauf der zweifach verlängerten Frist (nunmehr) der Beschleunigung, so der Senat.
Hätte das OLG seinen Hinweis, eine weitere Fristverlängerung komme nicht mehr in Betracht, durch tragfähige Gründe untermauert, die auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den neuen Antrag immer noch hätten gültig sein müssen, wäre dies nach Ansicht des BGH allerdings auch ein Aspekt gewesen, der das Vertrauen hätte entfallen lassen können.