Beharrlicher Maskenpflichtverstoß auf Demo rechtfertigt Ingewahrsamnahme
Lorem Ipsum
Tim / stock.adobe.com

Weigert sich der Teilnehmer einer Demonstration (hier: gegen die Corona-Maßnahmen) trotz angeordneter Maskenpflicht, bei der Versammlung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, darf er in Gewahrsam genommen werden, wenn nur so sein weiterer Aufenthalt auf der Versammlung ohne Maske verhindert werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.02.2022 bestätigt.

Maskenverweigerer auf Demo gegen Corona-Maßnahmen festgenommen

Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2020 an einer Versammlung von Gegnern der staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus teilgenommen und sich geweigert, einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen, obwohl die Pflicht zum Tragen eines solchen am Versammlungsort in der Kölner Altstadt angeordnet worden war. Nachdem er außerdem massiven körperlichen Widerstand gegenüber den eingesetzten Ordnungskräften geleistet hatte, als diese seine Identität feststellen wollten, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam. Das Amtsgericht hat dies für zulässig erklärt und die Fortdauer des Freiheitsentzugs für weitere zwei Stunden bis zum Ende der Versammlung angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen.

BGH: Unterbindungsgewahrsam zum Schutz der Allgemeinheit gerechtfertigt

Der BGH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen. Die in dem hoch frequentierten Gebiet der Kölner Altstadt geltende Maskenpflicht und die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der Coronaverordnung verletzten kein Verfassungsrecht und seien nicht zu beanstanden. Die Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG Nordrhein-Westfalen sei dem Grunde und der Dauer nach unerlässlich gewesen, um einen weiteren Aufenthalt des Betroffenen ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlung und damit die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unterbinden.

BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - 3 ZB 4/21

Redaktion beck-aktuell, 31. März 2022.