Verfolgung von Ansprüchen aus "Mietpreisbremse"
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin, die beim Kammergericht als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen registriert ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG). Auf der von ihr betriebenen Internetseite stellt sie einen für Besucher kostenlos nutzbaren "Online-Rechner" ("Mietpreisrechner") zur Verfügung. Sie wirbt unter anderem damit, Rechte von Wohnraummietern aus der Mietpreisbremse "ohne Kostenrisiko" durchzusetzen; eine Vergütung in Höhe eines Drittels "der ersparten Jahresmiete" verlange sie nur im Fall des Erfolges.
Mieter tritt seine Forderungen an Inkassodienstleister ab
Im vorliegenden Fall beauftragte ein Wohnungsmieter aus Berlin die Klägerin mit der Geltendmachung und Durchsetzung seiner Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der "Mietpreisbremse" (§ 556d BGB) und trat seine diesbezüglichen Forderungen an die Klägerin ab. Anschließend machte die Klägerin – nach vorherigem Auskunftsverlangen und Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB – gegen die beklagte Wohnungsgesellschaft Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Miete sowie auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten geltend. Die Klage hat vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
BGH: Begriff der Inkassodienstleistung weit zu verstehen
Der BGH hat entschieden, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit der als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Klägerin (noch) von der Befugnis gedeckt ist, Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG – nämlich Forderungen einzuziehen – zu erbringen. Dies folge in erster Linie bereits aus dem – eher weiten – Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung, von dem der Gesetzgeber im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570) – ausgegangen sei.
Erlaubter Umfang gesetzlich vorgegeben
Das Rechtsdienstleistungsgesetz diene dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz2 RDG). Demgemäß bestimme § 3 RDG, dass die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig ist, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere Gesetze erlaubt wird.
Erlaubnistatbestand bei besonderer Sachkunde
Einen solchen Erlaubnistatbestand, in dessen Umfang die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen zulässig sei, enthalte § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, erläuterte das Gericht. Nach dieser Vorschrift dürften registrierte Personen, die – wie im vorliegenden Fall die Klägerin – im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind, aufgrund besonderer – theoretischer und praktischer (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG) – Sachkunde (außergerichtliche) Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) erbringen.
Nichtigkeit der Vereinbarung droht
Allerdings führe ein Verstoß gegen § 3 RDG regelmäßig nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der zwischen dem Rechtsdienstleistenden und dessen Kunden getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer vereinbarten Forderungsabtretung, betonte der BGH. Dies gilt, wie der BGH jetzt entschieden hat, auch im Fall eines registrierten Inkassodienstleisters, sofern ihm eine eindeutige und nicht nur geringfügige Überschreitung seiner Dienstleistungsbefugnis zur Last fällt.
An BVerfG-Rechtsprechung angeknüpft
Der Gesetzgeber habe mit dem im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz, wie sich aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 16/3655; 16/6634; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256 ff.) eindeutig ergebe, das Ziel einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verfolgt. Hierbei habe er ausdrücklich an die noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangene und bereits in diese Richtung weisende Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2002, 1190) anknüpfen, diese umsetzen und fortführen und hierbei zugleich den Deregulierungsbestrebungen der Europäischen Kommission im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs Rechnung tragen wollen.
Entwicklung neuer Berufsbilder berücksichtigt
Dabei habe dem Gesetzgeber auch vor Augen gestanden, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben und damit, insbesondere mit Blick auf die nach der Einschätzung des Gesetzgebers zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet sein solle.
Befugnis umfasst umfassende und vollwertige substantielle Beratung der Rechtsuchenden
Das BVerfG habe in dem vorstehend genannten Beschluss – in dem es ebenso wie im vorliegenden Fall um ein Inkassodienstleistungsunternehmen mit einer entsprechenden behördlichen Erlaubnis ging – hervorgehoben, dass mit der Rechtsberatung insbesondere durch ein Inkassounternehmen grundsätzlich die umfassende und vollwertige substantielle Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten, im Gesetz genannten Sachbereich (wie der außergerichtlichen Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen) gemeint sei. Setze das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, so sei nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte.
Gericht verneint enge Auslegung
Vor dem Hintergrund der Ziele des Gesetzgebers und seiner der mit der Rechtsprechung des BVerfG übereinstimmenden Wertung, dass die Befugnis registrierter Inkassodienstleister die umfassende und vollwertige substantielle Beratung der Rechtsuchenden auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen umfasse, seien die Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dahin auszulegen, dass der Begriff der Inkassodienstleistung nicht in einem so engen Sinne verstanden werden dürfe, wie dies das Berufungsgericht getan hat und auch von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur vertreten wird.
Eher großzügige Betrachtung geboten
Vielmehr sei insoweit – innerhalb des Rahmens des mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Schutzzwecks (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) – eine eher großzügige Betrachtung geboten. Die auf der Grundlage dieser Maßstäbe vorgenommene Prüfung und Abwägung ergebe, dass die im vorliegenden Fall für den Mieter erbrachten Tätigkeiten der Klägerin – auch bei einer Gesamtwürdigung – (noch) als Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen und deshalb von der erteilten Erlaubnis gedeckt sind.
Enger Zusammenhang mit Einziehung der Forderung
Dies gelte sowohl für den Einsatz des schon vor der eigentlichen Beauftragung durch den Kunden eingesetzten "Mietpreisrechner" als auch für die Erhebung der Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB sowie das Feststellungsbegehren bezüglich der höchstzulässigen Miete. Sämtliche Maßnahmen hingen mit der Einziehung der Forderung, die den Gegenstand des "Inkassoauftrages" bildet (nämlich der Rückforderung überzahlter Mieten), eng zusammen und dienten der Verwirklichung dieser Forderung. Sie seien deshalb insgesamt (noch) als Inkassodienstleistung und nicht als Rechtsdienstleistung bei der Abwehr von Ansprüchen oder bei der Vertragsgestaltung und allgemeinen Rechtsberatung anzusehen, zu der eine Registrierung als Inkassodienstleister nicht berechtige.
BGH sieht keinen Wertungswiderspruch zu strengeren berufsrechtlichen Vorschriften für Anwälte
Wie der BGH weiter entschieden hat, lässt sich – entgegen der von einem Teil der Instanzgerichte und der Literatur vertretenen Auffassung – eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche zu den in einem vergleichbaren Fall für Rechtsanwälte geltenden – strengeren – berufsrechtlichen Vorschriften herleiten. Zwar wäre es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich grundsätzlich weder gestattet, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG), noch dem Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Kostenübernahme zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO. Hierin könne jedoch angesichts der für die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters geltenden besonderen kosten- und vergütungsrechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG) ein Wertungswiderspruch, der Anlass und Berechtigung zu einer engeren Sichtweise hinsichtlich des Umfangs der Inkassodienstleistungsbefugnis geben könnte, nicht gesehen werden.
Inkassodienstleister keine Organe der Rechtspflege
Die gegenteilige Auffassung verkenne, dass es sich bei den registrierten Inkassodienstleistern – im Gegensatz zu Rechtsanwälten – nicht um Organe der Rechtspflege handelt und der Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes davon abgesehen habe, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die Inkassodienstleister, als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft einzurichten und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen.
Erfolgshonorar schon lange anerkannt
Dementsprechend habe der Gesetzgeber, wie sich insbesondere aus den Vorschriften des § 4 Abs. 1, 2 RDGEG und den hierauf bezogenen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ergebe, die registrierten Inkassodienstleister von den für Rechtsanwälte geltenden Verbotsnormen bezüglich der Vereinbarung eines Erfolgshonorars sowie einer Kostenübernahme ausgenommen. Auch in der Rechtsprechung sei bereits seit langem – schon vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes – anerkannt, dass ein Inkassounternehmen – wie in der Praxis auch üblich – mit seinem Kunden ein Erfolgshonorar vereinbaren darf.
BGH verneint Interessenkollision
Wie der BGH in seinem aktuellen Urteil ebenfalls entschieden hat, führt die zwischen dem Mieter und der Klägerin getroffene Vereinbarung eines Erfolgshonorars und einer Kostenübernahme auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG und einer daraus folgenden Unzulässigkeit der von der Klägerin für den Mieter erbrachten Inkassodienstleistungen. Nach dieser Vorschrift dürften Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Bei der vereinbarten Kostenübernahme handelt es sich nach Ansicht des BGH schon nicht um eine "andere Leistungspflicht" der Klägerin im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von ihr für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung.
Gleichlauf der Interessen der Klägerin und des Mieters
Im Übrigen bewirke das vorliegend vereinbarte Erfolgshonorar, das sich nach der Höhe der durch ihre Tätigkeit ersparten Miete richtet, ein beträchtliches eigenes Interesse der Klägerin an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Mieters. Der damit – jedenfalls weitgehend – vorhandene (prinzipielle) Gleichlauf der Interessen der Klägerin und des Mieters stehe der Annahme einer Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG entgegen. Da der Klägerin somit vorliegend ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht zur Last fiel, war die zwischen dem Mieter und der Klägerin vereinbarte Abtretung nach Ansicht des BGH wirksam. Dieser hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit die bisher nicht getroffenen Feststellungen zum Bestehen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nachgeholt werden können.