Beginn der regelmäßigen Verjährung bei fehlerhafter Anlageberatung

Verlässt sich ein Anleger auf Auskünfte des insolventen Finanzdienstleisters, sein erworbenes Gold sei "insolvenzfest", spricht dies gegen eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis einer Pflichtverletzung. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass das reine Wissen um die tatsächlichen Vorgänge dem Laien keine Einschätzung der rechtlichen Lage ermöglicht.

Falschgold statt "Gold Standard"

Im Prozess gegen einen Finanzdienstleister wegen fehlerhafter Beratung versuchte ein Anleger, die von ihm und seiner Frau getätigten Investitionen zu retten. Das Unternehmen hatte für das Modell "Gold Standard" zugesagt, dass es von dem eingezahlten Geld Gold mit einer Reinheit von 99,9% erwerben und dies für die Sparer einlagern werde. Laut Presseberichten sollte das Edelmetall kostenfrei aufbewahrt und zum Ende der Laufzeit – unabhängig vom Goldkurs – zu einem Festpreis zurückgekauft werden. Bis zu 180% Rendite seien versprochen worden, die mit angeblichen Geschäften mit Juwelieren hätten erwirtschaftet werden sollen. Insgesamt überließen Anleger der Firma ein Vermögen von 57 Millionen Euro. Bei einer Durchsuchung 2015 stellte sich heraus, dass gerade einmal 324 kg echtes Gold im Wert von etwa 10,5 Millionen Euro vorhanden waren. Bei den restlichen 95% handelte es sich um Falschgold. 2019 klagte der Mann gegen das Unternehmen. Das LG Köln gab ihm Recht. Anders sah dies das Oberlandesgericht in der Domstadt: Die Einrede der Verjährung greife durch. Den Eheleuten sei die Insolvenzeröffnung im Juni 2015 bekannt gewesen. Im gleichen Jahr habe sich der Insolvenzverwalter geweigert, "ihr" Gold auszusondern. Auf Zusagen des Geschäftsführers, es handele sich um insolvenzfestes Sondervermögen, habe man sich nicht verlassen dürfen. Die Revision des Sparers hatte beim BGH Erfolg.

Keine Verjährung

Der III. Zivilsenat sah den Anspruch nicht als verjährt an. Im Grundsatz habe das OLG richtig gesehen, dass es für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195199 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis der Tatsachen ankomme und nur in Ausnahmefällen auf eine zutreffende rechtliche Wertung. Doch habe es übersehen, dass hier einer dieser Ausnahmefälle vorliege. Die Bundesrichter stellten klar: Liegt die Grundlage der Haftung in einer falschen Rechtshandlung des Schuldners, reicht die reine Kenntnis der Tätigkeit nicht aus. Ein Laie könne daraus nicht schließen, ob diese pflichtwidrig oder fehlerhaft gewesen sei. Eine grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB könne hier auch nicht aus der dem Paar bekannten abweichenden Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters hergeleitet werden. Es sei für sich genommen nicht unentschuldbar, wenn Anleger aufgrund eines bestehenden Vertrauensverhältnisses eher den Beschwichtigungen ihres Beraters oder Vermittlers glaubten, so die Karlsruher Richter.

BGH, Urteil vom 20.10.2022 - III ZR 88/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 15. November 2022.