Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass diese nicht wie zwei frühere Fassungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz verstoßen und wies die Revision einer rentenfernen Versicherten zurück, die zuvor am am Landgericht und am Oberlandesgericht Karlsruhe gescheitert war.
Im Jahr 2002 hatte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem umgestellt. Die VBL stufte damals Versicherte, die am 1. Januar 2002 noch nicht 55 Jahre alt waren, als "rentenfern" ein und behandelte sie damit schlechter als ältere.
Der BGH kippte die ursprünglichen Regelungen und eine Nachbesserung. Die Tarifvertragsparteien einigten sich 2017 auf eine erneute Nachbesserung, die die VBL übernahm. Vor allem wurde bei der Ermittlung einer sogenannten Startgutschrift ein vorheriger Anteilssatz von 2,25 Prozentpunkten durch einen variablen Anteilssatz ersetzt. Dieser beträgt zwischen 2,25 bis 2,5 Prozentpunkte - abhängig von den Pflichtversicherungszeiten, die der jeweilige Versicherte bis zum Eintritt des 65. Lebensjahrs erreichen kann.
Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz
Die im März 2018 erneut geänderte Startgutschriftenregelung ist laut BGH nun wirksam. Es gebe keine rechtlichen Bedenken, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift für die Berechnung der Voll-Leistung die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente des Versicherten dem so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln ist. Die Anwendung dieses Verfahrens verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Zwar könne sich die Anwendung des Näherungsverfahrens im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente ungünstig auswirken. "Die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten sind aber hinzunehmen", so der Vorsitzende Richter des vierten Zivilsenats, Christoph Karczewski. Sofern nicht eine signifikant hohe Zahl Betroffener erheblich benachteiligt werde, sei das in Ordnung. Wegen der Masse an Betroffenen seien Generalisierungen beim Umstellen solcher Systeme ebenso vertretbar.
Auch seien Frauen nicht benachteiligt, sagte Karczewski. Für Lücken in der Erwerbsbiografie etwa infolge von Kinderbetreuung gebe es Ausgleiche. Anders als in der vorherigen Regelung könnten auch Menschen im Alter zwischen 20 Jahren und 7 Monaten sowie 25 Jahren die höchstmögliche Versorgung bekommen. Somit seien Beschäftigte mit längeren Ausbildungszeiten nicht mehr benachteiligt.
Auch Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren würden infolge der Deckelung des Anteilssatzes auf 2,5% nicht benachteiligt. In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren sei es nicht zu beanstanden, dass Versicherte die höchstmögliche Versorgung lediglich unter der Voraussetzung einer erreichbaren Pflichtversicherungszeit von mindestens 40 Jahren erzielen könnten, so der BGH.