Bedingter Tötungsvorsatz bei gefährlichem Fahrmanöver
Lorem Ipsum
© Ewa Leon / stock.adobe.com

Alleine aufgrund der Gefährlichkeit eines Fahrmanövers kann ohne Feststellungen zur Motivlage nicht auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil auf, weil das Landgericht ohne Klärung der konkreten Vorstellungen des Fahrers auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen hatte, nachdem der Autofahrer bei einem Tempo von 120 km/h auf der Autobahn nach vorangegangenen Streitigkeiten bei einem Spurwechsel ein Motorrad touchiert hatte.

Gefährliche Spielchen auf der Autobahn

Zwei Männer – einer im Auto, einer auf dem Motorrad – überholten sich auf einer Bundesstraße mehrfach gegenseitig und bremsten einander aus. Nach einem Beinahe-Unfall wurde es dem Motorradfahrer zu bunt und er stellte den späteren Angeklagten bei einem verkehrsbedingten Halt zur Rede. Allerdings hatte er damit keinen Erfolg: Die Fahrt führte auf die Autobahn und der Autofahrer wechselte mit mindestens 120 km/h auf die Fahrspur des anderen, der sich schräg hinter ihm befand. Der Wagen kollidierte hinten mit dem Motorradlenker, das Motorrad pendelte kurz und ging zu Boden. Der Geschädigte hatte Glück und zog sich bei dem Sturz nur zahlreiche Prellungen zu. Das Landgericht Cottbus verurteilte den Autofahrer unter anderem wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dieser wehrte sich dagegen vor dem Bundesgerichtshof – mit Erfolg.  

Kein bedingter Tötungsvorsatz festgestellt

Das Landgericht hat den Bundesrichtern zufolge von der gefährlichen Tathandlung auf die objektive Wahrscheinlichkeit der Tötung geschlossen und deshalb einen bedingten Tötungsvorsatz des Autofahrers angenommen. Zu seinen konkreten Vorstellungen beim Spurwechsel gab es keine Angaben im Urteil. Der 4. Strafsenat hält es für unerlässlich darzulegen, welchen Verlauf sich der Angeklagte bei seinem Fahrmanöver vorstellte und welches Ziel er dabei verfolgte. Ohne Feststellungen zu der Gefährlichkeitsbeurteilung des Autofahrers könne keine Verurteilung wegen Totschlags erfolgen – es sei noch nicht einmal belegt, ob er überhaupt mit einer Kollision gerechnet habe. Jedenfalls habe das Landgericht ausgeschlossen, dass er den Zusammenstoß gezielt und bewusst herbeigeführt habe.

BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - 4 StR 312/20

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2021.