BeA-Benutzungspflicht auch bei Möglichkeit der Niederschrift

Wird eine Beschwerde in Familiensachen von einem Rechtsanwalt schriftlich eingereicht, muss er dem Gericht das Dokument elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermitteln. Die Mandantin hatte laut Bundesgerichtshof die Wahl, die Beschwerde bei der Geschäftsstelle zur Niederschrift einzureichen oder über den Anwalt per beA übermitteln zu lassen. Einen anderen formwirksamen Weg gebe es nicht.

Rechtsbeschwerde nur postalisch eingereicht

Einer Mutter wurden vom Amtsgericht Frankfurt am Main Teile der elterlichen Sorge für ihr Kind entzogen, wogegen sie durch ihren Anwalt Beschwerde erhob. Der Rechtsanwalt fertigte gleich drei Beschwerden und versandte sie per Post an das Amtsgericht, das sie mitsamt der Prozessakte an das OLG Frankfurt weiterleitete. Dieses Gericht wies den Anwalt auf die Pflicht, Anträge elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach einzureichen, hin, erhielt aber keine Reaktion. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Auch die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Aktive Nutzungspflicht seit 2022

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde zu Recht als formunwirksam verworfen, so der BGH. Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwälte verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach zu benutzen. Auch § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG konstituiert die Pflicht für Rechtsanwälte, ihre schriftlich eingereichten Anträge in Familiensachen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift den elektronischen Verkehr mit den Gerichten ausbauen wollen.

Möglichkeit der Niederschrift

Den Einwand der Mutter, sie könne doch auch selbst nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Beschwerde schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einlegen, ließ der BGH nicht gelten. Diese Vorschrift diene vor allem Personen, die nicht anwaltlich vertreten würden. Da kein Anwaltszwang bestehe, müsse auch ein Weg für nichtvertretene Beteiligte offengehalten werden. Wenn sie aber durch ihren Anwalt schriftlich ein Rechtsmittel einlege, müsse dieses zwingend elektronisch im Sinn von § 130a ZPO übermittelt werden. Die Mutter habe also ein Wahlrecht zwischen der eigenen schriftlichen Erklärung, per Niederschrift bei der Geschäftsstelle, oder über ihren Anwalt, die elektronisch übermittelt werden müsse.

BGH, Beschluss vom 07.12.2022 - XII ZB 200/22

Redaktion beck-aktuell, 24. Januar 2023.