Bau­ver­trä­ge mit Ein­heits­prei­sen: Ver­trags­stra­fen­klau­seln müs­sen 5%-Gren­ze ein­hal­ten

In Bau­ver­trä­gen ist eine Klau­sel über eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 5% der Auf­trags­sum­me zu­läs­sig. Bei einem üb­li­chen Ein­heits­preis­ver­trag darf laut BGH aber nicht an die zu Be­ginn ver­ein­bar­te Auf­trags­sum­me an­ge­knüpft wer­den, da der Auf­trag­neh­mer dann über­mä­ßig an Ver­gü­tung ein­bü­ßen könn­te.

Ein Un­ter­neh­men er­hielt bei einer Aus­schrei­bung den Zu­schlag für einen Auf­trag zum Glas­fa­ser­aus­bau. Ver­ein­bart waren Ein­heits­prei­se, die end­gül­ti­ge Ab­rech­nung be­stimm­te sich also nach dem Ver­brauch. Nach Fer­tig­stel­lung und Ab­nah­me stell­te das Un­ter­neh­men etwa sechs Mil­lio­nen Euro in Rech­nung. Die Kom­mu­ne zog eine Ver­trags­stra­fe von 285.000 Euro ab, weil sich die Fer­tig­stel­lung ver­zö­gert hatte, und be­glich die For­de­rung im Üb­ri­gen. Die Be­son­de­ren Ver­trags­be­din­gun­gen (BVB-VOB), deren Ein­be­zie­hung in den Ver­trag zwi­schen den Par­tei­en strei­tig war, sahen vor, dass der Auf­trag­neh­mer bei ver­spä­te­ter Voll­endung je Werk­tag des Ver­zugs 0,2% der Netto-Auf­trags­sum­me als Ver­trags­stra­fe zu zah­len hat, al­ler­dings ins­ge­samt höchs­tens 5% der "im Auf­trags­schrei­ben ge­nann­ten" Netto-Auf­trags­sum­me.

Das LG gab der Klage des Un­ter­neh­mens auf Zah­lung rest­li­chen Werk­lohns in Höhe der ab­ge­zo­ge­nen Ver­trags­stra­fe statt. Beim OLG er­litt das Un­ter­neh­men einen Rück­schlag, die Re­vi­si­on beim BGH führ­te zur Wie­der­her­stel­lung des LG-Ur­teils: Die Kom­mu­ne muss zah­len (BGH, Ur­teil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22). Sie habe kei­nen An­spruch auf die gel­tend ge­mach­te Ver­trags­stra­fe. Dabei komme es nicht dar­auf an, ob die Ver­trags­stra­fen­klau­sel über­haupt in den Ver­trag ein­be­zo­gen wurde. Denn selbst wenn sie Be­stand­teil des Ver­tra­ges wäre, wäre sie wegen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung des Auf­trag­neh­mers nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB un­wirk­sam.

Ver­trags­stra­fe könn­te deut­lich mehr als 5% des Ver­gü­tungs­an­spruchs aus­ma­chen

Seine Recht­spre­chung, wo­nach eine Ver­trags­stra­fe von 5% der Auf­trags­sum­me noch zu­läs­sig und erst eine hö­he­re un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gend sei, greift laut BGH hier nicht. Denn die Auf­trags­sum­me sei dabei als die end­gül­ti­ge Ver­gü­tung zu ver­ste­hen, die tat­säch­lich an den Auf­trag­neh­mer zu zah­len sei. Im vor­lie­gen­den Fall knüp­fe der Pro­zent­satz aber an die vor der Aus­füh­rung des Auf­trags ver­ein­bar­te Netto-Auf­trags­sum­me an. Das könne bei einem Ein­heits­preis­ver­trag – wie er hier ver­ein­bart sei – dazu füh­ren, dass eine zu zah­len­de Ver­trags­stra­fe deut­lich mehr als 5% des Ver­gü­tungs­an­spruchs aus­macht, wenn sich das Auf­trags­vo­lu­men nach­träg­lich ver­rin­gert.

Das laufe aber dem Zweck der 5%-Gren­ze zu­wi­der, die Ver­trags­stra­fe in wirt­schaft­lich ver­nünf­ti­gen Gren­zen zu hal­ten. An­ders als das OLG meine, sei eine Re­ge­lung, die auf die end­gül­ti­ge Ver­gü­tung ab­stel­le, auch nicht un­klar: Werde ein Pro­zent­satz ver­ein­bart, wüss­ten die Par­tei­en, dass die Höhe der Ver­trags­stra­fe kein fest­ste­hen­der Be­trag sei.

BGH, Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22

Redaktion beck-aktuell, hs, 15. März 2024.

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