Grundstücksteilung mit Problemen
Zwei Eigentümer stritten sich um eine Garagenzufahrt. Ursprünglich waren ihre Anwesen Teile eines Grundstücks gewesen. Der Alteigentümer hatte – baurechtlich genehmigt – zwei Garagen errichtet, die keinen direkten Straßenzugang hatten. Da nach der Aufteilung Stellplätze und Zufahrt auf unterschiedlichen Parzellen lagen, ließ er ein Wegerecht eintragen. Durch Zwangsversteigerung ging dieses allerdings unter. Gestützt auf eine weiter bestehende Baulast, die Zufahrt freizuhalten, und die genehmigten Bauten pochte der Garageneigentümer vor LG und OLG Frankfurt a. M. auf sein Notwegerecht – ohne Erfolg. Auch die zugelassene Revision führte beim BGH nicht zu einem anderen Ergebnis.
Notwendig, aber nicht hinreichend
Der V. Zivilsenat nutzte die Gelegenheit zu einer Klarstellung: Die Aussage, dass unzulässige Bauten kein Notwegerecht rechtfertigten (NJW 2020, 1360 Rn. 16), heiße im Umkehrschluss nicht, dass ein genehmigtes Gebäude stets eine Zufahrt haben müsse. Dies sei keine hinreichende Bedingung. Das OLG hat hier aus Sicht der Karlsruher Richter zutreffend erkannt, dass es ausreicht, wenn das Grundstück als solches an einer öffentlichen Straße liegt. Einen Anspruch, sein Fahrzeug auch auf eigenem Grund und Boden zu parken, gebe es nicht. Daran ändere auch die eingetragene Baulast nichts. Als öffentlich-rechtliche Baubeschränkung gebe sie auf privatrechtlicher Ebene weder dem einen Anlieger Nutzungsrechte noch verpflichte sie den anderen zur Duldung.