Bank muss autorisierte Kreditkartenzahlungen für illegale Glücksspiele nicht erstatten
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Autorisiert ein Bankkunde beim illegalen Online-Glücksspiel Kreditkartenzahlungen an ausländische Anbieter, steht ihm gegenüber seiner Bank kein Erstattungsanspruch zu. Die Rechtsfrage, ob die Autorisierungen durch den Verstoß des Dienstleisters gegen das Glücksspielverbot nichtig seien, begründet dem Bundesgerichtshof zufolge keinen Revisionszulassungsgrund. Die Gerichte hätten diese bereits einheitlich verneint.

Kläger benutzte Kreditkarte bei illegalen Online-Glücksspielen...

Zwischen den Parteien bestand ein Kreditkartenvertrag über eine "A. Kreditkarte Gold". Der Kläger benutzte diese zwischen September 2015 und November 2016 für Zahlungen in Höhe von 3.460 Euro an ausländische Glücksspielanbieter verschiedener "Casino-Internetseiten" mit ausländischen Server-Standorten. Dafür berechnete ihm das Bankhaus aufgrund ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses für "Barauszahlungen und Lotto-, Wett- und Casinoumsätzen (…) aus Verfügungsrahmen im Ausland" Entgelte in Höhe von 104 Euro.

...und verklagt Bank auf Rückerstattung der autorisierten Zahlungen

Der Kläger verlangte die insgesamt 3.564 Euro von der Bank zurück. Er berief sich darauf, dass die autorisierten Kreditkartenzahlungen nach § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2011 (GlüStV) nichtig seien. Dem Kreditinstitut hätten keine Aufwendungsersatzansprüche zugestanden. Die Klage scheiterte sowohl beim AG Berlin-Mitte als auch beim dortigen LG. Dem Kläger stehe kein Erstattungsanspruch nach § 675u Satz 2 BGB zu, weil die Autorisierungen nicht nichtig seien. Das LG ließ die Revision zu. Der BGH kündigte eine Zurückweisung der Revision an, was zur Rücknahme des Rechtsmittels führte.

Rechtsfrage begründet keinen Revisionszulassungsgrund

Der BGH stimmte dem LG im Ergebnis zu und lehnte einen Erstattungsanspruch des Klägers nach § 675u Satz 2 BGB ab. Die vom LG aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Autorisierungen durch den Verstoß des Dienstleisters gegen das Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2011, an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel mitzuwirken, indem er den vom Kläger autorisierten Zahlungsvorgang ausführt, zur Nichtigkeit der Autorisierung führe, begründet dem BGH zufolge keinen Revisionszulassungsgrund. Denn die Gerichte hätten diese Frage - entgegen der Auffassung des LG Berlin - bislang einheitlich verneint. Dies gelte unabhängig davon, dass der Dienstleister öffentlich-rechtlich verpflichtet sei, nicht an Zahlungen für illegales Glücksspiel mitzuwirken.

BGH, Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZR 515/21

Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2022.