BGH: Bank-Klauseln zu Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr bei variablen Verbraucherdarlehen unwirksam

Von einer Bank verwendete Klauseln, die bei Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz die Erhebung einer sogenannten Zinscap-Prämie beziehungsweise einer Zinssicherungsgebühr erlauben, sind unwirksam. Solche Zusatzentgelte wichen vom geltenden Darlehensrecht ab und benachteiligten die Kunden unangemessen, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.05.2018 (Az.: XI ZR 790/16).

Verbraucherschützer klagten gegen Zinscap-Prämie und Zinssicherungsgebühr

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, wendete sich im Wege der Unterlassungsklage gegen die Klauseln einer Bank, mit denen diese in Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz von ihren Kunden eine sogenannte Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr erhebt. Er ist der Ansicht, die beanstandeten Klauseln verstießen gegen § 307 BGB. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht jedoch erfolgreich war, legte die Beklagte Revision ein. Die Klauseln lauten wie folgt: "Zinscap-Prämie: ...% Zinssatz p.a. …% variabel*, *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig." und "Zinssicherungsgebühr: ...% Zinssatz p.a. …% variabel*, *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens …p.a. und höchstens …p.a. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig."

BGH: Klauseln unterfallen AGB-Recht

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Bei den angefochtenen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenngleich die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr in einzelnen Verträgen mit Kunden der Beklagten je unterschiedliche Prozentsätze aufwiesen, seien die Klauseln vorformuliert, weil die Höhe der Zinscap-Prämie beziehungsweise der Zinssicherungsgebühr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Beklagten anhand bestimmter Vorgaben errechnet werde. Ein "Aushandeln" der Zinscap-Prämie beziehungsweise der Zinssicherungsgebühr habe die insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht hinreichend dargetan.

Zusatzentgelte nicht mit geltendem Darlehensrecht vereinbar

Die Klauseln unterlägen ferner gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 und 2 BGB der Inhaltskontrolle, weil sie jeweils eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung vorsähen. Sie seien aus der Sicht eines Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Beklagten als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt werde. Die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr diene dazu, der Bank für den Fall, dass der variable Zins die vereinbarte Zinsobergrenze überschreite, einen Ausgleich für entgehende Zinseinnahmen zu verschaffen und stelle damit ein weiteres Entgelt dar, das der Darlehensnehmer zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta schulde.

Bankkunden werden unangemessen benachteiligt

Nach der zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) seien die Zinscap-Prämie beziehungsweise Zinssicherungsgebühr auch laufzeitunabhängig ausgestaltet, da sie bei Vertragsschluss sofort fällig seien, ohne dass die angegriffenen Klauseln eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorsähen. Mit diesem Klauselverständnis unterlägen die streitigen Bestimmungen der Inhaltskontrolle, weil dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zufolge allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung der Darlehensvaluta ist. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hielten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziere eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.

BGH, Urteil vom 08.05.2018 - XI ZR 790/16

Redaktion beck-aktuell, 5. Juni 2018.

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