BGH: Bank darf keine Gebühr für Ablösung eines Darlehens und Übertragung von Sicherheiten verlangen

Eine Klausel, nach der eine Sparkasse von Verbrauchern, die ihre dortigen Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten, ein Bearbeitungsentgelt verlangen kann, ist unwirksam. Eine solche der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Darlehensbestimmungen, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.09.2019 (Az.: XI ZR 7/19).

Sparkasse verlangte Entgelt für Übertragung ausgelöster Sicherheiten

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er wendete sich gegen eine Klausel der beklagten Sparkasse, nach der diese ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100 Euro verlangte, wenn Kunden im Zusammenhang mit einer Darlehensübertragung auf eine Fremdbank die gestellten Sicherheiten wie etwa Grundpfandrechte unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen wollten. Während das Landgericht die Unterlassungsklage abwies, gab das Berufungsgericht ihr statt. Die Beklagte legte Revision ein.

BGH: Klausel unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Die angefochtene Klausel unterliege der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und halte dieser nicht stand. Sie betreffe solche Fallgestaltungen, in denen Kunden ihre Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und gestellte Sicherheiten wie etwa Grundpfandrechte unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut übertragen lassen möchten. Da dem Darlehensnehmer als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels in Form einer Löschungsbewilligung, einer löschungsfähigen Quittung oder einer Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten zustehe, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötige, handele es sich bei der Entgeltklausel um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende Preisnebenabrede.

Verwaltung von Sicherheiten betrifft bankeigene Vermögensinteressen

Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners sei der Anwendungsbereich der Klausel aber damit nicht erschöpft. Nach ihrem Wortlaut betreffe die Klausel nicht nur den Fall, dass ein von der Beklagten gewährtes Verbraucherdarlehen abgelöst werde und sie an einem von anderer Seite veranlassten Treuhandauftrag mitwirke, sondern auch den Fall, dass sie als neue Darlehensgeberin im Rahmen der Ablösung eines bei einem anderen Kreditinstitut bestehenden Darlehensvertrags tätig werde. Mit der hierfür nötigen Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolge die Beklagte allein eigene Vermögensinteressen, sodass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen sei. Dies gelte auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich wäre.

Klausel weicht von gesetzlichen Vorgaben für Kredite ab und ist deshalb unwirksam

Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel halte indes der Inhaltskontrolle nicht stand und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Darlehensgeber nehme mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit der Verzinsung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abgegolten sei. Dies gelte auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfalle.

BGH, Urteil vom 10.09.2019 - XI ZR 7/19

Redaktion beck-aktuell, 10. September 2019.