Unternehmer erwarb über Mercedes-Benz-Bank finanzierte Diesel
Der Kläger fordert von der beklagten Fahrzeugherstellerin deliktischen Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in zwei Mercedes-Benz-Fahrzeugen mit Dieselmotoren der Baureihe OM 651 (Euro 6), die er unter seiner Firma erworben hatte. Den Kaufpreis hatte er in beiden Fällen über ein Darlehen der Mercedes-Benz-Bank finanziert. In den AGB der Bank heißt es, dass der Darlehensnehmer der Bank zur Sicherheit unter anderem gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen die Beklagte, gleich aus welchem Rechtsgrund, abtritt - mit Ausnahme von kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüchen. In den Vorinstanzen scheiterte die Klage. Zuletzt ging es nur noch um die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, nachdem der Kläger die Fahrzeuge weiterveräußert hatte und übereinstimmende Teilerledigungserklärungen abgegeben wurden.
BGH: Abtretungsklausel unwirksam
Auf die Revision des Klägers hin hat der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Abtretungsklausel sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach § 307 BGB unwirksam. Sie weiche zulasten des Klägers von zwingenden Vorschriften ab. Die Klausel sei so zu verstehen, dass sie mit Ausnahme von kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüchen sämtliche mit dem Erwerb des Fahrzeugs in Zusammenhang stehende Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte erfasse. Einbezogen seien auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nach dem Produkthaftungsgesetz, die dem Kläger und Darlehensnehmer bei der Verwendung der gekauften Fahrzeuge entstünden.
Abweichung von zwingendem Recht
Die Klausel erfasse damit in Abweichung von der gesetzlichen Regelung auch Rentenansprüche aus § 843 BGB bzw. aus § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB im Falle einer aus der Verwendung der Fahrzeuge entstehenden Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung. Solche Ansprüche seien nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bis zu einer anderslautenden Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht nicht pfändbar und damit nach § 400 BGB nicht abtretbar. Unerheblich sei, ob der Kläger als Unternehmer oder als Verbraucher gehandelt habe. Die §§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 BGB seien zwingendes Recht. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei auch auf Renten anwendbar, die Selbständigen gezahlt werden. Insoweit sei der persönliche Schutzbereich weiter als sonst bei Regeln über die Pfändung von Arbeitseinkommen.
Keine teilweise Aufrechterhaltung der Klausel
Die wegen ihrer Abweichung von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 400 BGB ohne Wertungsmöglichkeit unwirksame formularmäßige Sicherungsabtretung sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte mit Ausnahme solcher aus kaufrechtlicher Gewährleistung könne nicht mit der Maßgabe aufrechterhalten werden, dass andere Ansprüche als solche auf Zahlung von Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten seien, wirksam abgetreten seien. Ein solches Verständnis liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinaus. Die Klauseln könnten auch nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden.