Aussage gegen Aussage in Prozess um 30 Jahre alte Vergewaltigung

Wurde die einzige Belastungszeugin in einem Vergewaltigungsprozess auch noch von einer anderen Person missbraucht, ist 30 Jahre nach der Tat ohne Erkenntnisse über die andere Straftat nicht auszuschließen, dass sie dies in ihrer Erinnerung miteinander vermischt. In der Beweiswürdigung ist laut Bundesgerichtshof außerdem zu berücksichtigen, wenn das mutmaßliche Opfer eine Tat durch einen nahen Angehörigen verschwiegen hat.

Nach 30 Jahren offenbart

Eine Frau beschuldigte einen Mann, er habe vor etwa 30 Jahren zwei Jungen angestiftet, sie nackt auf einen Tisch zu fesseln und dann zu vergewaltigen, als sie etwa acht Jahre alt war. Sie sei – wie die anderen Beteiligten – Mitglied der Pfadfinder gewesen. Als solches habe sie danach den Pfadfinderschwur ablegen müssen, dass niemand davon erfahre. Gegenüber ihrem Therapeuten hatte sie zudem angegeben, sie sei als Kind durch nahe Angehörige noch anderweitig sexuell missbraucht worden – im Prozess machte sie dazu jedoch keine Angaben. Wegen dieser Erlebnisse hatte die Nebenklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung, die sie trotz langjähriger Behandlung nicht überwinden konnte. Da sie die einzige Belastungszeugin war und der Angeklagte die Tat bestritt, stand Aussage gegen Aussage. Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den Mann dennoch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Bundesgerichtshof – mit Erfolg.

Kontamination durch andere Missbrauchsfälle

Das Landgericht hat dem BGH zufolge fälschlicherweise ausgeschlossen, dass die Aussage der Nebenklägerin durch Überblendung und Vermischung von Erlebnisinhalten bezüglich unterschiedlicher Missbrauchserlebnisse kontaminiert war. Gerade im Hinblick darauf, dass diese Ereignisse bereits 30 Jahre zurückliegen, könne die Möglichkeit einer Fehlprojektion oder Pseudoerinnerung nicht außer Acht gelassen werden. Da über den Missbrauch durch Angehörige auch keine weiteren Erkenntnisse vorlägen, sei die Beweiswürdigung fehlerhaft. Der 1. Strafsenat bemängelte die Beweiswürdigung auch, weil die Geschädigte in der Hauptverhandlung nur über einen Missbrauch durch den Angeklagten gesprochen hatte, den durch einen Angehörigen aber verschwieg. Diese Filterung sei in einem neuen Prozess bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ebenfalls zu berücksichtigen.

BGH, Beschluss vom 30.06.2021 - 1 StR 148/21

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2021.