Psychisch kranker Alkoholiker soll bis zu zwei Jahre untergebracht werden
Ein psychisch Kranker wehrte sich gegen seine erneute Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung. Der heute 57-Jährige litt nach einem Verkehrsunfall an einem Hirnschaden sowie aufgrund langjähriger Alkoholabhängigkeit an Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Seit 1993 befand er sich bis März 2008 30 Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Seitdem wurde die Unterbringung des Betroffenen mehrfach betreuungsgerichtlich genehmigt. Das AG Würzburg hatte sie im Juli 2021 auf Antrag des Betreuers bis längstens Juni 2023 angeordnet. Seine Beschwerde scheiterte beim dortigen Landgericht, da die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorlägen. Sie sei zum Wohl des Erkrankten erforderlich, weil er sich aufgrund einer psychischen Krankheit selbst gefährde. Andernfalls drohten ein erneuter Alkoholkonsum mit fortbestehender Verwahrlosung, Unterernährung sowie dem Risiko der Aspiration in alkoholisiertem Zustand bei bestehender Refluxerkrankung. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte hingegen vorerst Erfolg.
Überschreiten der Höchstfrist ist begründungsbedürftig
Dem XII. Zivilsenat zufolge hat das LG die psychische Krankheit des Betroffenen zu Recht nicht (allein) aus der vom Sachverständigen gestellten Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms vom Alkoholtyp abgeleitet, sondern insoweit vor allem auf das daneben bestehende hirnorganische Psychosyndrom abgestellt. Es habe sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt, das die tatrichterlichen Feststellungen zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung und einer die zivilrechtliche Unterbringung rechtfertigenden Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB trage. Allerdings enthielte der angefochtene Beschluss keine ausreichende Begründung für das Abweichen von der nach § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig ein Jahr betragenden Höchstfrist, monierten die obersten Zivilrichter. Solche Gründe könnten sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordere das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervorträten. Der BGH verwies die Sache daher an das LG zurück. Der angefochtene Beschluss genüge der Begründungspflicht weder, soweit er die vorliegende Symptomatik referiere, noch indem er Bezug auf die amtsgerichtliche Entscheidung nehme, mit der auf die Ausführungen des Sachverständigen verwiesen werde.